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  • 15. Februar. 2017
  • Administrator
  • 16

Der Eintrag ins Vereinsregister steht meist am Anfang des Prozesses der Vereinsgründung. Doch was unterscheidet den eingetragenen Verein eigentlich vom nicht eingetragenen Verein? Und worin liegt der größte Vorteil als eingetragener Verein?

Vorab: Dieser Beitrag versucht zwar umfassend und nach bestem Gewissen zu informieren, kann jedoch keine Rechtsberatung ersetzen und stellt nicht den Anspruch, dies zu tun.

Wer sich mit Freunden trifft, um einen Verein zu gründen, befindet sich faktisch schon mitten im Prozess der Vereinsgründung.

Die Frage, ob man sich als Verein im Vereinsregister eintragen soll oder nicht, ist ein wichtiges Thema, das bei der Neugründung unbedingt diskutiert werden sollte.

Doch Vereine, die bereits längere Zeit existieren, können eine Eintragung nachholen.

Denn durch die Eintragung erwirbt man auch die Rechtsfähigkeit des Vereines, was wiederum einige Vorteile mit sich bringt.

Aber nun von Vorne.
Schauen wir uns zunächst einmal die genaue Definition eines Vereins an.

 

Was ist ein Verein?

Als Verein bezeichnet man einen freiwilligen, auf (gewisse) Dauer angelegten Zusammenschluss von mehreren Personen, die ein gemeinsames Ziel verfolgen. Dieses Ziel ist durch die Vereinssatzung definiert. Bei einem Verein handelt es sich um eine körperschaftliche Organisation, die dann vorliegt, wenn die sich zusammenschließenden Einzelpersonen in Zukunft als Einheit unter einem Gesamtnamen auftreten wollen.
Der Zweck eines Vereines darf nicht wirtschaftlich sein. Wirtschaftliche Vereine erlangen ihre Rechtsfähigkeit nicht durch einen Registereintrag, sondern benötigen staatliche Genehmigungen.

Ist der Verein als Rechtsform die beste Lösung?

Für die Verfolgung lang- oder kurzfristiger Ziele stellt sich die Rechtsform des Vereines häufig als sehr sinnvoll heraus. Nicht nur für einen besseren bzw. wirkungsvolleren Auftritt in der Öffentlichkeit, sondern auch hinsichtlich gewisser rechtlicher Vorteile kann die Vereinsgründung für viele (gemeinsame) Anliegen die richtige Lösung sein.

Im Zuge der Vereinsgründung stellt sich die Frage, ob man den Verein auch im Vereinsregister eintragen lässt.
Doch welche Unterschiede gibt es eigentlich? Und welche Vorteile erhält man als eingetragener Verein?

Welche Risiken birgt ein nicht eingetragener Verein?

Ein Verein ist nicht allein durch seine Gründung rechtsfähig.
Es werden rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine voneinander unterschieden.
Bei einem nicht eingetragenen Verein handelt es sich um einen „nicht rechtsfähigen Verein“, welcher für die Mitglieder und den Vorstand einige Gefahren und Risiken bergen kann.

Diesbezüglich heißt es im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) zu nicht rechtsfähigen Vereinen:

§54 BGB Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.

Daraus ergibt sich auf die Frage „Wer haftet bei einem nicht eingetragenen Verein?“ folgende Antwort:
Neben dem Verein haftet auch der Handelnde persönlich – ganz egal, ob er eine Vollmacht besitzt oder nicht.

Somit können Mitglieder eines nicht eingetragenen Vereins mit ihrem gesamten Privatvermögen haften, z.B. bei eigenem Verschulden oder unerlaubten Handlungen.

Durch die fehlende Rechtsfähigkeit kann der Verein selbst auch kein Vermögen bilden, sondern es steht den Mitgliedern als Gesamthändern zu.

Welche entscheidenden Vorteile entstehen durch den Eintrag ins Vereinsregister?

Die Rechtsfähigkeit des Vereines entsteht erst durch die Eintragung im Vereinsregister. Einen eingetragenen Verein erkennt man an der Abkürzung „e.V.“ am Ende des Vereinsnamens, welches in allen Dokumenten des Vereins genannt werden muss.

Weiterhin ist der eingetragene Verein eine juristische Person, die, wie jede natürliche Person, rechtlich selbstständig (rechtsfähig) ist und somit Träger von Rechten und Pflichten sein kann.
Durch die Rechtsfähigkeit wird der Verein als reale Verbandspersönlichkeit bzw. als reales Wesen bezeichnet.

Dadurch ist es dem Verein möglich, eigenes Vermögen zu erwerben. Hierbei wird nun auch im Grundbuch der e.V. als Eigentümer eingetragen, beim nicht eingetragenen Vereins stehen an dieser Stelle die Mitglieder des Vereins.

Einen entscheidenden Vorteil bietet der eingetragene Verein auch in Bezug auf die Haftung: Für Vereinsschulden haftet das Vereinsvermögen – in vielen Fällen werden weder die Mitglieder noch der Vorstand mit ihrem Privatvermögen zur Rechenschaft gezogen.
Allerdings gilt es, hier die sogenannte „Durchgriffshaftung“ zu beachten, die das Trennungsprinzip von Privat- und Gesellschaftsvermögen dann aufhebt, wenn schuldhaftes (d.h. fahrlässiges oder vorsätzliches) Handeln des Vorstands oder des Vorstandsvorsitzenden vorliegt. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es um Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung geht. Beispielsweise bei nicht rechtzeitig abgegebenen Steuererklärungen, Steuerschulden oder nicht bezahlte Beiträge zur Sozialversicherung, kann der Vorstand haftbar gemacht werden. 

Ein großer Unterschied besteht außerdem im Klagerecht: Ein eingetragener Verein kann im eigenen Namen klagen. Dementsprechend kann der Verein als juristische Person auch verklagt werden.

Übrigens gibt es auch einen wesentlichen Unterschied, der die Anzahl der Gründungsmitglieder im Verein betrifft. Im Beitrag „Wann darf ein Verein 3 Mitglieder haben?“ informieren wir dich näher dazu.

Die entscheidenden Vorteile eines eingetragenen Vereins - Infografik

Eingetragener Verein – Nicht eingetragener Verein
Was ist sinnvoll?

Es wird recht schnell deutlich:
Eine Eintragung ins Vereinsregister ist auf jeden Fall sinnvoll. Besonders zu empfehlen ist sie aufgrund des großen Haftungsrisikos für Mitglieder bei nicht eingetragenen Vereinen. Die Risiken und Nachteile, die ein nicht eingetragener Verein birgt, sind leicht zu umgehen. Von der Eintragung profitieren also sowohl die Vereinsmitglieder und der Vorstand, als auch der Verein als Institution an sich. Wie der Eintrag ins Vereinsregister funktioniert, welche Voraussetzungen es gibt und welche Regeln man im Umgang mit dem Vereinsregister beachten muss, möchten wir dir bald in einem anderen Beitrag erklären.



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16 Kommentare

    • Ricardo T.
    • 16
    • 10:30 Uhr am 09. Juni. 2020

    Aktuell spiele auch ich mit dem Gedanken, einen Börsenverein in meiner Heimat zu gründen. Gute Gespräche über Finanzen und etwas aufklärende Arbeit zu bestimmten Finanz- und Wirtschaftsthemen. Durch den Rahmen des Vereins kann zudem nachgewiesen ...

    Aktuell spiele auch ich mit dem Gedanken, einen Börsenverein in meiner Heimat zu gründen. Gute Gespräche über Finanzen und etwas aufklärende Arbeit zu bestimmten Finanz- und Wirtschaftsthemen. Durch den Rahmen des Vereins kann zudem nachgewiesen werden, dass ausschließlich der Vereinszweck verfolgt wird. Der Artikel hat mir auf jeden Fall einige gute Hinweise gegeben, vielen Dank dafür. Ich komme ggf. nochmal auf Sie zurück.

    Antworten

    • Rosa Konrad
    • 16
    • 12:57 Uhr am 06. Mai. 2020

    Ich überlege einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, mit dem ich im Bereich meiner Kirche Spenden sammeln würde um diese dann an andere Menschen dieser Kirche, die kurzfristig in Not sind wieder auszuzahlen, also einfach schnell im kleinen Umfeld ...

    Ich überlege einen nicht eingetragenen Verein zu gründen, mit dem ich im Bereich meiner Kirche Spenden sammeln würde um diese dann an andere Menschen dieser Kirche, die kurzfristig in Not sind wieder auszuzahlen, also einfach schnell im kleinen Umfeld zu helfen. Dürfen ich und meine Mitgründer bei Beachtung der Schenkungssteuer diese „Umverteilung“ einfach so vornehmen, wenn wir keine Spendenbescheinigungen ausstellen wollen?

    Antworten

    • Timo Schmitt
    • 16
    • 23:03 Uhr am 08. April. 2020

    Ich überlege zur Zeit, einen Börsenverein zu gründen, um etwas unabhängige Aufklärungsarbeit leisten zu können im Bereich Börse und Geldanlage. Der Artikel hat auf jeden Fall schon mal geholfen. Durch den Verein könnte man dann nachweisen, dass ...

    Ich überlege zur Zeit, einen Börsenverein zu gründen, um etwas unabhängige Aufklärungsarbeit leisten zu können im Bereich Börse und Geldanlage. Der Artikel hat auf jeden Fall schon mal geholfen. Durch den Verein könnte man dann nachweisen, dass ausschließlich der Vereinszweck verfolgt wird.

    Vielen Dank dafür.

    Antworten

    • Claus Küster
    • 16
    • 09:59 Uhr am 24. Oktober. 2019

    Hallo Frau Diehl, nach meinem Kenntnisstand gilt folgendes: Auch ein nicht eingetragener Verein kann, da er der Körperschaftsteuer unterliegt, gemeinnützig i.S.d. Abgabenordnung (AO) sein. Auch kann er Spendenquittungen ausstellen. Die Haftungsfragen ...

    Hallo Frau Diehl, nach meinem Kenntnisstand gilt folgendes:
    Auch ein nicht eingetragener Verein kann, da er der Körperschaftsteuer unterliegt, gemeinnützig i.S.d. Abgabenordnung (AO) sein. Auch kann er Spendenquittungen ausstellen.
    Die Haftungsfragen wurden vor Jahren neu geregelt im § 31a BGB
    https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__31a.html

    Antworten

    • M.Bals
    • 16
    • 12:59 Uhr am 17. März. 2019

    Hallo, ich bin auch in verschiedenen Vereine/Vorständen tätig. Da ich jetzt einen nicht eingetragenen Verein übernommen habe, bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden. Ich war bislang nämlich nur für eingetragene Vereine tätig. Beim Lesen ist ...

    Hallo,

    ich bin auch in verschiedenen Vereine/Vorständen tätig. Da ich jetzt einen nicht eingetragenen Verein übernommen habe, bin ich auf diese Seite aufmerksam geworden. Ich war bislang nämlich nur für eingetragene Vereine tätig.
    Beim Lesen ist mir dann aufgefallen, dass in der einen Antwort auf einen Kommentar/Frage geschrieben wurde, dass nur ein e.V. Spendenbescheinigungen ausstellen kann.
    Das ist nicht richtig, das Entscheidene ist nicht die Registrierung sondern die Gemeinnützigkeit, die man beim Finanzamt beantragen muss. Und dies geht auch als nicht eingetragener Verein. Laut unserem Steuerberater ist der wohl wichtigste Punkt einen Verein einzutragen, die Haftung…
    Viele Grüße
    M.Bals

    • cgohlke
    • 08:47 Uhr am 18. März. 2019

    Guten Morgen Herr Bals,

    vielen Dank für den Hinweis!

    1 Kommentar anzeigen

    Antworten

    • Marta Kesete
    • 16
    • 21:10 Uhr am 08. September. 2018

    Liebe Jessica, den Grund für die Eintragung unseres Vereins ins Vereinsregister soll in unserer Satzung genannt werden. Könnten Sie bitte mir eine entsprechende Formulierung als Beispiel vorschlagen? Vielen Dank im Voraus!!! Liebe Grüße Marta

    Liebe Jessica,

    den Grund für die Eintragung unseres Vereins ins Vereinsregister soll in unserer Satzung genannt werden. Könnten Sie bitte mir eine entsprechende Formulierung als Beispiel vorschlagen? Vielen Dank im Voraus!!!

    Liebe Grüße
    Marta

    Antworten

    • Werner Maier
    • 16
    • 15:28 Uhr am 02. August. 2018

    Hallo Jessi, wir sind ein Seniorenblasorchester,d.h. die Musiker sind alle älter als 60 -80Jahre. Wir bekommen Probleme bei Auftritten bei großen Firmen und Unternehmungen. Die verlangen bei Bezahlung unserer Gage immer eine Spendenquittung. Da wir ...

    Hallo Jessi,
    wir sind ein Seniorenblasorchester,d.h. die Musiker sind alle älter als 60 -80Jahre.
    Wir bekommen Probleme bei Auftritten bei großen Firmen und Unternehmungen.
    Die verlangen bei Bezahlung unserer Gage immer eine Spendenquittung.
    Da wir kein e.V. sind dürfen wir keine Spendenquittungen ausstellen.
    Wir wollen nun e.V. anstreben. Bitte um Hilfe, wie wir das bewerkstelligen sollen
    MfG Werner

    • Jessica Diehl
    • 09:16 Uhr am 06. August. 2018

    Lieber Werner,
    vielen Dank für Dein Vertrauen und die Nachricht!
    Leider können wir aus Zeitgründen keine persönliche Beratung anbieten. Dafür stellen wir unsere Blogbeiträge bereit und hoffen, dass sich viele Fragen dadurch klären können. Wie man den Eintrag in das Vereinsregister vornimmt, haben wir in diesem Beitrag erklärt: https://www.buhl.de/meinverein/der-eintrag-ins-vereinsregister-so-wird-man-e-v/

    Ich hoffe sehr, dass euch dies weiterhilft und wünsche euch ganz viel Erfolg bei eurer weiteren Vereinsarbeit!
    Liebe Grüße,

    Jessica

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    Antworten

    • Nelli
    • 16
    • 13:07 Uhr am 28. Juli. 2018

    Hallo, ich habe mal eine Frage ;) ich / wir sind eine kleine Gruppe von Frauen, die es uns zur Aufgabe gemacht haben, notleidende Frauen und Mädchen in Deutschland und Ausland zu helfen. Dies geht von medizinicher Betreung, über Einsätze im Ausland ...

    Hallo, ich habe mal eine Frage 😉
    ich / wir sind eine kleine Gruppe von Frauen, die es uns zur Aufgabe gemacht haben, notleidende Frauen und Mädchen in Deutschland und Ausland zu helfen. Dies geht von medizinicher Betreung, über Einsätze im Ausland (Kinderheimen und Katastrophenhilfe), Betreung von traumatisierten Kinder und Mütter, Ausstieg aus der Prostitution, usw…
    Da es auch Kosten verusacht und wir merken, dass Menschen / Firmen gerne mehr spenden würden, bekämen sie eine Spendequittung, überlegen wir nun tatsächlich einen e.V. zu gründen. Ist ein Verein die einzige Möglichkeit um Spendequittungen zu erstelln, oder gibt es auch andere? Freue mich riesig wenn jemand mit einer Antwort helfen kann. Nelli

    • Jessica Diehl
    • 09:59 Uhr am 31. Juli. 2018

    Hallo Nelli,

    vielen dank für deine Frage und erst einmal Danke für das tolle Engagement. Das ist ja eine super Sache!
    Mir fällt leider kein Weg ein, wie ihr die Vorteile der Steuerbegünstigung für die Spender anders nutzen könntet, als als ein eingetragener und gemeinnütziger Verein. Natürlich verstehe ich, dass ihr euch vor dem Aufwand scheut, der mit einer Vereinsgründung auf euch zukommen würde. Mit unserer neuen Vereinsverwaltung MEINVEREIN könnt ihr jedoch Kontakt- und Mitgliederverwaltung wirklich super einfach erledigen. In Zukunft wird in der neuen Anwendung auch das Modul Finanzverwaltung hinzukommen, in dem dann auch die Verwaltung von Spenden möglich sein wird. Wir versuchen, dies alles so einfach wie möglich zu gestalten, damit Vereine sich wieder auf das konzentrieren können, was wirklich wichtig ist: Die Erfüllung des Vereinszwecks! Und der ist bei euch ja ganz großartig.

    Eine andere Möglichkeit könnte es sein, dass ihr euch einem größeren Verein anschließt? Geht doch mal auf die Suche nach größeren Organisationen, die ähnliche Ziele verfolgen, wie ihr es tut. Vielleicht ist es möglich, dass ihr für einen großen bestehenden Verein einen neuen Standort einrichtet und als verlängerte Arm dieses Vereines oder dieser Organisation fungiert.

    Ich hoffe, ich konnte euch mit meiner Antwort einigermaßen weiterhelfen und wünsche euch viel Erfolg bei der Erfüllung eurer wertvollen Aufgabe!

    Liebe Grüße,
    Jessica

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    Antworten

    • Klaus Wrackmeyer
    • 16
    • 08:25 Uhr am 21. Februar. 2018

    Sehr geehrte Frau Diehl, wir sind ein eigetragener Verein, da der Verein ohne Nachwuchs immer kleiner wird, erwägen wir jetzt einen Austritt aus dieser EV-Rechtsform, da wir auch nicht erkennen können, welche Vorteile die EV-Rechtsform für uns haben ...

    Sehr geehrte Frau Diehl,
    wir sind ein eigetragener Verein, da der Verein ohne Nachwuchs immer kleiner wird, erwägen wir jetzt einen Austritt aus dieser EV-Rechtsform, da wir auch nicht erkennen können, welche Vorteile die EV-Rechtsform für uns haben soll, was müssen wir dabei beachten?

    • Jessica Diehl
    • 09:36 Uhr am 26. Februar. 2018

    Hallo Herr Wrackmeyer,
    grundsätzlich hat ein eingetragener Verein auch keinerlei Nachteile (auch für einen kleinen Verein nicht), deshalb würde ich empfehlen, die Eintragung bestehen zu lassen, bis der Verein sich auflöst.
    Was Sie bei einer Austragung genau beachten müssen, kann Ihnen das zuständige Registergericht mitteilen.

    1 Kommentar anzeigen

    Antworten

    • David
    • 16
    • 12:59 Uhr am 04. Februar. 2018

    Hallo Jessica, der Hinweis im Text, der nicht-rechtsfähige Verein sei als GbR zu handhaben (§ 54 BGB) und könne kein Vermögen bilden, ist unvollständig. DIe Rechtsprechung wendet entgegen § 54 auch auf nicht-rechtsfähige Vereine das Vereinsrecht ...

    Hallo Jessica,

    der Hinweis im Text, der nicht-rechtsfähige Verein sei als GbR zu handhaben (§ 54 BGB) und könne kein Vermögen bilden, ist unvollständig. DIe Rechtsprechung wendet entgegen § 54 auch auf nicht-rechtsfähige Vereine das Vereinsrecht gem. BGB an. Auch steht das Vermögen nicht den Mitgliedern als Gesamthandsgemeinschaft zu, sondern dem Verein als „teilrechtsfähige“ Personengruppe.

    Viele Grüße,
    David Fabricius

    Antworten

    • Claus Wenzler
    • 16
    • 13:34 Uhr am 16. Februar. 2017

    Hallo zusammen, die Aussage das für die Schulden immer nur der Verein haftet ist so nicht richtig. Eine Haftung des Vorstandes für Steuerschulden und Sozialversicherung ist immer gegeben da es hier eine Durchgriffshaftung gibt. Die Erleichterungen ...

    Hallo zusammen,
    die Aussage das für die Schulden immer nur der Verein haftet ist so nicht richtig. Eine Haftung des Vorstandes für Steuerschulden und Sozialversicherung ist immer gegeben da es hier eine Durchgriffshaftung gibt. Die Erleichterungen gem. BGB gelten in diesen Bereichen nicht.
    MFG
    Claus Wenzler
    Steuerberater

    • Jessica Diehl
    • 09:57 Uhr am 20. Februar. 2017

    Hallo Herr Wenzler,
    vielen Dank für die konstruktive Kritik. Sie haben Recht: unsere Aussage haben wir um die von Ihnen gelieferten Informationen ergänzt und den Artikelabschnitt entsprechend aktualisiert.

    Viele herzliche Grüße,
    das MeinVerein Blog-Team

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    Antworten

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