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  • 04. November. 2015
  • Administrator
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Die Welle von Flüchtlingen stellt unser Land vor eine große Herausforderung, die ohne die freiwillige Hilfe der vielen ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer nicht zu bewältigen ist. Doch auch ohne Spenden wird es schwer, den vielen Aufgaben gerecht zu werden. Vor diesem Hintergrund hat man die Spendenmöglichkeiten rückwirkend vom 01.08.2015 an bis zum 31.12.2016 vereinfacht.


Die Finanzämter wurden vom Bundesfinanzministerium angewiesen, für den oben genannten Zeitraum folgende Grundsätze zu beachten.

Spenden für Flüchtlinge und was man beachten muss

Was muss man bei Spenden für Flüchtlinge beachten?

Vereinfachtes Spendenbeleg-Verfahren

Für Spenden, die auf Spendensonderkonten zur Förderung der Flüchtlingshilfe bei den anerkannten Wohlfahrtsverbänden oder für ihre Mitgliedsorganisationen genügt als Spenden-Nachweis der Bareinzahlungsbeleg, die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug) oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Dies gilt für Spenden in unbegrenzter Höhe. Bisher war dieses Verfahren auf Spenden bis 200,00 € begrenzt.

 

Wichtig: Die Sonderregelung gilt nur für Spenden der Flüchtlingshilfe. Für alle anderen bleibt es bei der 200,00-€ Grenze.

 

Spenden sammeln ohne Satzungsauftrag

Gemeinnützige Vereine und Verbände dürfen auch unabhängig von ihrer satzungsgemäßen Aufgabe Flüchtlings-Hilfsaktionen starten. Es bedarf in diesem Ausnahmefall also keiner Satzungsänderung. Spender sollten bei Überweisungen jedoch auf dem Überweisungsträger auf den Zweck der Spende (Hilfe für Flüchtlinge) hinweisen.

Die erzielten Einnahmen sollten dann an steuerbegünstigte mildtätige Organisationen, z.B. an Wohlfahrtsverbände, weitergeleitet werden. Die Spenden können natürlich auch an eigenständige den Wohlfahrtsverbänden angeschlossene Vereine/Verbände weitergeleitet werden. Außerdem können Spendeneinnahmen beispielsweise auch kommunalen Dienststellen zur Verfügung gestellt werden.

Sogar Körperschaften, die nicht als gemeinnützig anerkannt sind, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen zu Spenden-Sonderaktionen aufrufen. Folgende Regelungen müssen hier eingehalten werden:

  • Die gesammelten Gelder müssen über ein Treuhandkonto laufen.
  • Die auf dem Treuhandkonto gesammelten Gelder müssen an steuerbefreite Körperschaften oder öffentlich-rechtliche Träger/Dienststellen (z.B. Kommunen) weitergeleitet werden.
  • Dem Empfänger sollte außerdem eine Liste aus der der jeweilige Spender (Name und Anschrift) und der gespendete Betrag hervorgehen, übergeben werden.

Auch für diese Spenden gilt das zuvor beschriebene vereinfachte Belegverfahren.

 

Sonstige Vereinfachungen

Auch das Sammeln von Sachspenden wurde für die Flüchtlingshilfe vereinfacht. Die Prüfung, ob eine Hilfsbedürftigkeit bei den Flüchtlingen als Spendenempfängern vorliegt, entfällt.

Verzicht auf Arbeitslohn zugunsten einer gemeinnützigen Organisation führt dazu, dass der Spendenanteil bei der Gehaltszahlung nicht steuerpflichtig berücksichtigt wird, wenn die Überweisung direkt durch den Arbeitgeber erfolgt. Dann kann die Spende aber nicht mehr in der Einkommensteuererklärung steuermindernd berücksichtigt werden.



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