29. Mai 2018 von Hartmut Fischer
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Behindertenparkausweis und Kündigungsschutz

Behindertenparkausweis und Kündigungsschutz

29. Mai 2018 / Hartmut Fischer

Der Parkausweis für einen in Wohnungsnähe befindlichen Behindertenparkplatz schützt den Mieter nicht vor einer berechtigten Verwertungskündigung. Dies entschied das Amtsgericht München am 12.01.2018 (Aktenzeichen 433 C 20391/17).

In dem Verfahren wehrte sich ein gehbehinderter Mieter gegen eine Kündigung wegen der Kernsanierung des Hauses, in dem sich seine Wohnung befand. Die Wohnung bestand aus einem Zimmer in einem ehemaligen Studentenwohnheim. In dem Zimmer gab es weder eine Kochgelegenheit noch sanitäre Anlagen oder Warmwasserversorgung. Gemeinschaftsküchen oder andere Kochgelegenheiten waren nicht vorhanden, Auf den einzelnen Etagen gab es Sammeltoiletten ohne Waschgelegenheit, im Keller Sammelduschen.

Der Eigentümer wollte das Gebäude kernsanieren. Dabei sollte das Zimmer des Mieters mit einem Nebenraum zusammengelegt werden und mit Bad, WC und Kochgelegenheit ausgestattet werden. Der Mieter wehrte sich gegen die ordentliche Kündigung und argumentierte, dass er für diese Adresse einen Parkausweis auf diese Adresse erhalten habe, auf die auch sein Auto angemeldet war. Da er sich weigerte auszuziehen klagte der Vermieter erfolgreich vor dem Amtsgericht München.

Der Richter stellte zunächst fest, dass die Kündigung formgerecht erfolgte. Das Sanierungsvorhaben sei umfassen dargestellt und ausreichend begründet. Außerdem ergebe sich aus dem Gesamtzustand des Gebäudes, dass die geplanten Maßnahmen nachvollziehbar seien.

Es handele sich hierbei um eine Verwertungskündigung und alle hierzu notwendigen Informationen lägen dem Gericht vor. Damit würden die Angemessenheit der Maßnahmen, die Gründe einer derzeit nicht zumutbaren Verwertungseinschränkungen und die aktuellen Nachteile der Mieter hinreichen begründet. Auch die Ernsthaftigkeit der Planung sei durch eine bereits gestellte Bauvoranfrage und eine in Aussicht gestellte Baugenehmigung gegeben.

Das Haus beziehungsweise die darin befindlichen Wohneinheiten entsprächen nicht mehr dem Standard allgemein üblicher Wohnverhältnisse. Eine rentable Vermietung sei unter diesen Bedingungen nicht möglich.

Das Argument des Mieters, dass er auf den in der Nähe befindlichen, ihm zugewiesenen Parkplatz angewiesen sei, ließ das Gericht nicht gelten. Ein entsprechender Parkausweis könne auch für eine andere Wohnung beantragt werden.

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