16. Juli 2020 von Hartmut Fischer
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Böllerjagd auf Ratten: Fristlose Kündigung

Böllerjagd auf Ratten: Fristlose Kündigung

16. Juli 2020 / Hartmut Fischer

Lagert ein Mieter in seiner Wohnung sogenannte „Polenböller“, die zusätzlich mit Glasscherben ummantelt sind, ist dies ein Grund zur fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Der Besitz der Sprengkörper kann auch nicht damit begründet werden, dass sie zum Vertreiben von Ratten eingesetzt werden sollen. Das entschied das Amtsgericht Hannover in einem Urteil vom 04.05.2020 (Aktenzeichen 474 C 13200/19).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der in seiner Wohnung sogenannte „Polenböller“ lagerte. Die Sprengkörper waren zusätzlich mit Glasscherben verkleidet. Der Mieter wollte die Böller einsetzen, um damit eine Rattenplage im Garten zu begegnen. Er behauptete, dass der Einsatz der Sprengkörper bei Rattenbefall durchaus üblich sei.

Die Gerichte sahen das anders – der „Sprengmeister“ wurde zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Vermieter nahm den Vorfall zum Anlass, um dem Mieter fristlos zu kündigen. Der Mieter akzeptierte die Kündigung jedoch nicht, weshalb der Vermieter Räumungsklage vor dem Amtsgericht Hannover erhob.

Dass Gericht entschied, dass der Vermieter zu Recht fristlos gekündigt habe. Er habe deshalb Anspruch auf die Räumung und die Herausgabe der Mietwohnung. Sowohl die Lagerung als auch der geplante Einsatz der Sprengkörper reiche als Begründung der Kündigung aus. Die „Polenböller“ hätten nicht nur eine konkrete Gefahr für das Gebäude bedeutet. Auch dies Gesundheit der Mitbewohner sei dadurch gefährdet worden. Insbesondere die Glasscherben-Ummantelung mache deutlich, dass sich der Mieter der Gefahr, die von den Sprengkörpern ausginge, entweder nicht ernst genommen habe oder nicht erkannt habe.

In dem Einsatz der Böller gegen eine Rattenplage sah das Gericht auch keine allgemein anerkannte Methode, um der Plage Herr zu werden. Wenn eine Rattenplage bestand, hätte der Mieter sich an den Vermieter wenden müssen. Diese hätte dann die entsprechenden Maßnahmen einleiten müssen.

Die Kündigung sei nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB auch ohne eine Abmahnung zulässig. Danach kann „die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt“ sein. Die vom Mieter geschaffene Gefährdung müssen weder der Vermieter noch die Mitmieter akzeptieren. Es sei Vermieter und Mitmieter auch nicht zuzumuten eine eventuell erfolglose Abmahnung abzuwarten.

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