12. November 2018 von Hartmut Fischer
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Wohngebäudeversicherung bei fahrlässigen Brandschäden

Wohngebäudeversicherung bei fahrlässigen Brandschäden

12. November 2018 / Hartmut Fischer

Verursacht der Mieter fahrlässig einen Brandschaden an der Mietwohnung, muss der Vermieter diesen Schaden über die Wohngebäudeversicherung abrechnen. Die Versicherung kann gegenüber dem Mieter keine Regressansprüche geltend machen. Dies entschied das Amtsgericht München am 17.05.2018 (Aktenzeichen 412 C 24937/17).

In dem Verfahren ging es um einen Brandschaden, der durch eine unbeaufsichtigt gelassene Bratpfanne entstand. Der durch Überhitzung der Pfanne ausgelöste Brand verursachte erhebliche Schäden. Die Küche musste inklusive Inventar nahezu komplett erneuert und renoviert werden. Außerdem wurde das Bad stark in Mitleidenschaft gezogen. Insgesamt entstanden Kosten von rund 13.000 Euro. Ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Brandstiftung wurde gegen eine Geldauflage eingestellt.

Der Schaden wurde der Gebäudeversicherung gemeldet, die zunächst auch zahlte, später aber die Leistungen zurückverlangte. Sie begründete dies damit, dass nicht angegeben wurde, dass es sich bei der Küche um Eigentum des Mieters handele. Der Vermieter verlangte nun die Schadenssumme vom Mieter, da dieser nicht klargestellt habe, dass die Kücheneinrichtung sein Eigentum sei.

Das Amtsgericht stellte zunächst fest, dass der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nehmen musste und wies gleichzeitig darauf hin, dass man keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter geltend machen könne. Da der Mieter im Rahmen der Nebenkostenabrechnung die Versicherung bezahle, wäre es nicht im Sinne einer Versicherung, wenn der Mieter im Schadensfall bei einer einfachen Fahrlässigkeit dennoch die entstehenden Kosten tragen müsse. Dem Mieter hingegen könne nicht zur Last gelegt werden, dass der Vermieter bei der Meldung des Schadensfalls unrichtige Angaben gemacht habe. Daraus ergebe sich ein Schadensersatzanspruch des Mieters, den dieser dem Vermieter entgegenhalten könne.

 

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