1. November 2017 von Hartmut Fischer
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Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz

Fahrlässigkeit und Versicherungsschutz

1. November 2017 / Hartmut Fischer

Wurde einem Wohnungsinhaber aufgrund eigener die Wohnungsschlüssel entwendet, kann dies zum Verlust der Ansprüche gegenüber seiner Hausratversicherung führen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgericht Hamm vom 15.02.2017 (Aktenzeichen: 20 U 174/16).

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin eine Hausratversicherung abgeschlossen. Danach war sie auch gegen Einbrüche versichert, wenn der Dieb mit den richtigen Schlüsseln, die er vorher entwendete, in die Wohnung gelangt. Ausgenommen waren Fälle, in denen der Schlüsseldiebstahl auf Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers beziehungsweise des Schlüsselverwalters zurückzuführen war.  

Auf dem Heimweg von einer Betriebsfeier wurde die Klägerin von einem Kollegen begleitet. Dieser schob ihr Fahrrad. Im Fahrradkorb befand sich die Handtasche, in der sich neben anderen persönlichen Gegenständen auch die Wohnungsschlüssel befanden. Als sich die Klägerin und ihr Begleiter kurz einander zuwandten, war das Rad unbeaufsichtigt. Ein Dieb entwendete in dieser Situation die Handtasche.

Die Klägerin brachte den Fall noch am Tatort bei der herbeigerufenen Polizei zur Anklage. Sie übernachtete bei Verwandten und kehrte erst am nächsten Morgen in die eigene Wohnung zurück. Dort waren inzwischen Gegenstände im Wert von rund 17.500 Euro entwendet worden. Vom Versicherer verlangte sie Schadersatz von 50 %, was dieser ablehnte.

Doch das Oberlandesgericht Hamm stellte sich auf die Seite der Versicherung. Es sei fahrlässig, die Tasche unbeaufsichtigt im Fahrradkorb zu belassen. Auch wenn die Klägerin keine Person in der Nähe gesehen habe, hätten unbefugte Dritte die Tasche jederzeit entwenden können. Dies habe die Klägerin verhindern können, beispielsweise, wenn sie die Tasche am Körper getragen hätte. Damit sei der Schlüssel aufgrund ihrer Fahrlässigkeit entwendet worden, wodurch der Versicherungsschutz verwirkt wurde.

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