10. Oktober 2018 von Hartmut Fischer
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Fristlose Kündigung wegen vermüllter Wohnung

Fristlose Kündigung wegen vermüllter Wohnung

10. Oktober 2018 / Hartmut Fischer

Lässt ein Mieter seine Wohnung vermüllen, kann dies ein Grund zur fristlosen Kündigung sein. Zu diesem Ergebnis ko9mmt das Amtsgericht München in einem Urteil vom 18.07.2018 (Aktenzeichen 416 C 5897/18).

In dem Streitfall ging es um eine Wohnung, die der Vermieter aufgrund von Beschweren aus der Nachbarschaft besichtigte. Dabei stellte er fest, dass der Flur mehrere Zentimeter hoch zugemüllt war. An der Decke befanden sich viele Insektennester und das Schlafzimmer konnte nicht betreten werden, weil der Eingangsbereich zu stark vermüllt war. Auch die Küche war vermüllt und wies bereits Schimmelschäden auf. Auch die anderen Räume und der Balkon waren in einem stark vermüllten Zustand. Der Parkettboden war teilweise beschädigt und durchnässt. Außerdem ging ein unangenehmer Geruch von der Wohnung aus. In der darunterliegenden Wohnung war bereits ein Wasserfleck an der Decke zu sehen.

Vor diesem Hintergrund sprach der Vermieter die fristlose Kündigung aus. Er hielt dem Mieter vor, dass sein Verhalten ein Fortsetzen des Mietvertrages unmöglich mache. So verlange die Hausgemeinschaft eine Bekämpfung der Geruchsbelästigung und die Beseitigung von Wasserschäden. Außerdem verwies der Vermieter auf Schäden an der Haus-Substanz und machte empfindliche Störungen des Hausfriedens geltend.

Im Großen und Ganzen räumte der Mieter die Berechtigung der Vorwürfe des Vermieters ein. Er verwies aber darauf, dass es sich um einen vorübergehenden Zustand handele, da er eine umfassende Renovierung der Wohnung vornehme. Dabei habe er aber die Aufräumarbeiten unterschätzt. Für Wasserflecken in der Küche übernehme er die Haftung. Gleichzeitig verwies der Mieter jedoch auch darauf, dass die Wohnung 34 Jahre alt und entsprechend abgenutzt sei.

Die Richterin am Amtsgericht München bestätigte das Recht zur fristlosen Kündigung. Sie stellte zugunsten des Mieters fest, dass es sich um ein langfristiges Mietverhältnis handele (über 20 Jahre) und dass es schwer sei, im Raum München eine Ersatzwohnung zu finden. Sie bezweifelte jedoch, dass der Mieter in der Lage sei, die Wohnung wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen.

Auf der anderen Seite gäbe es jedoch schwerwiegende Gründe, die eine fristlose Kündigung rechtfertigten: Es handele sich hier um eine langwierige, nachhaltige Vertragsverletzung über einen langen Zeitraum hinweg. Auch sei der Mieter nicht einsichtig, so dass man damit rechnen müsse, dass die Substanzschäden schlimmer würden. Hinzu käme, dass der Mieter einem Sachverständigen, der die Wasserschäden klären sollte, nicht in die Wohnung gelassen habe. Er sei somit nicht bereit gewesen, an einer Schadensbegrenzung mitzuwirken.

Gegen den Mieter sprach nach Meinung des Gerichts auch, dass durch ihn der Hausfriede eklatant gestört werde. Der Vermieter müsse aufgrund des Mieterverhaltens auch mit Mietminderungen rechnen. Hinzu käme außerdem, dass der Mieter sich während des Prozesses in beleidigender Weise über den Vermieter ausgelassen habe.

Die Richterin räumte dem Mieter auch keiner Räumungsfrist mehr ein, da er zumindest übergangsweise in ein ihm gehörendes Ferienhaus ziehen könnte.

Der Mieter hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung noch nicht rechtskräftig ist.

 

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