19. Februar 2020 von Hartmut Fischer
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Heizungsabnahme erfordert Dokumentation

Heizungsabnahme erfordert Dokumentation

19. Februar 2020 / Hartmut Fischer

Zur Abnahme einer Heizungsanlage muss der Auftragnehmer dem Auftraggeber die entsprechenden Dokumentationsunterlagen vorlegen. Diese Unterlagen müssen vollständig sein und dürfen nicht fehlerhaft vorgelegt werden. Fehlen die Dokumentationsunterlagen oder sind sie fehlerhaft, handelt es sich um einen wesentlichen Mangel. Der Auftraggeber kann in dieser Situation die Abnahme der Heizungsanlage verweigern. Zu diesem Ergebnis kam das Oberlandesgericht Koblenz in einem Beschluss vom 01.03.2018 (Aktenzeichen 1 U 1011/17)

In dem Verfahren ging es um den Werklohn, den eine Baufirma bei dem Betreiber einer Kindertagesstätte einforderte. Die Firma hatte in der Kindertagesstätte eine Heizung installiert und verlangte nach Abschluss der Arbeiten den Restlohn für ihre Arbeit.

Auftraggeber verweigert Schlusszahlung

Der Auftraggeber weigerte sich aber, die Zahlung zu leisten. Diese könne erst erfolgen, wenn die Abnahme der Heizungsanlage erfolgt sei. Diese Abnahme hatte der Auftraggeber verweigert, da die Baufirma die notwendigen Unterlagen für den Betrieb teilweise nicht vorgelegt hatte beziehungsweise fehlerhaft waren. Die Firma klagte daraufhin gegen den Auftraggeber. Die Klage hatte vor dem Landgericht Trier keinen Erfolg. Nach der Entscheidung legte die Baufirma Berufung vor dem Oberlandesgericht Koblenz ein.

Auch in der Berufung unterlag der Heizungsbauer

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht schloss sich der Meinung des Landgerichts an. Die Baufirma könne keinen Anspruch auf die Zahlung des restlichen Werklohns geltend machen. Durch die fehlende Abnahme der Heizungsanlage werde der noch ausstehende Werklohn noch nicht fällig. Der Auftraggeber hingegen sein berechtigt gewesen, die Abnahme zu verweigern. Die Dokumentationen seien wichtig für den ordnungsgemäßen Betrieb, die Wartung und Instandhaltung. Dass diese Unterlagen nicht vorgelegt wurden beziehungsweise fehlerhaft waren, stelle einen wesentlichen Mangel dar.

Zahlung erst nach Abgabe fehlerfreier Unterlagen

Die Bezeichnungsschilder seien nicht angebracht worden. Die Bestandspläne und -zeichnungen auf CD seien nicht korrekt. Die Leitungsführungen in den einzelnen Geschossen seien falsch dargestellt. Die von der Baufirma vorgelegten Plänen seien unvollständig und die vorgelegten Schemen nicht ordnungsgemäß beschriftet. Die Planunterlagen seien insgesamt gesehen unbrauchbar. All diese Unterlagen seien aber für den Betrieb der Heizungsanlage von so großer Bedeutung, dass ein Anspruch auf die Restzahlung des Werklohns nicht bestehe. Erst wenn vollständige und fehlerfreie, ordnungsgemäße Unterlagen vorlege, können eine Schlusszahlung verlangt werden.

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