23. April 2015 von Hartmut Fischer
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In Facebook beleidigt – Mietvertrag gekündigt

In Facebook beleidigt – Mietvertrag gekündigt

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23. April 2015 / Hartmut Fischer

Wenn ein Vermieter oder sein Verwalter im sogenannten sozialen Netzwerk Facebook beleidigt wird oder Schmährkitik ausgesetzt wird, hat es das Recht sich zu wehren. Im Extremfall kann er dann auch dem Mieter fristlos kündigen. Allerdings ist dies immer vom jeweiligen Einzelfall abhängig. 

Kritik ist dem Mieter zwar auch in den sozialen Netzwerken erlaubt. Was sich der Vermieter jedoch nicht bieten lassen muss, ist die Verbreitung von unwahren Behauptungen, beleidigende Beschimpfungen und Schmähkritik. Von Schmähkritik sprechen die Juristen, wenn die Äußerungen nur das eine Ziel haben, den Geschmähten negativ darzustellen und „in die Pfanne zu hauen“. Wird der Tatbestand der Beleidigung, der Verbreitung von unwahren Behauptungen oder der Schmähkritik erfüllt, kann schon das Drücken des „Gefällt-mir-Buttons“ rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Entscheidend ist hier allerdings immer eine Prüfung des Einzelfalls. So hatte ein Mieter auf einer Facebook-Seite einem Verwalter Faulheit unterstellt und eine Mitarbeiterin des Verwalters gar als „talentfreie Abrissbirne“ tituliert, woraufhin der Vermieter fristlos kündigte. Das Amtsgericht Charlottenburg verwarf die Kündigung als unbegründet (Urteil vom 30.01.2015 – Aktenzeichen 216 C 461/14). In den Formulierungen sah der Richter wenn überhaupt so doch keine schwerwiegenden Beleidigungen. Das Gericht stellte fest, dass die einmaligen Äußerungen das Verhalten der Gehilfen des Vermieters kritisieren sollten. Es bestehe also ein sachlicher

 

 

 

 

 Hintergrund. Deshalb seien die Äußerungen des Mieters nicht schwerwiegend genug, um eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

In diesem Fall sah der Richter nicht einmal einen Grund für eine ordentliche Kündigung, weil er in den Angriffen des Mieters keine erheblichen Pflichtverletzungen erkennen konnte. 

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