9. Mai 2017 von Hartmut Fischer
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Keine Kontogebühren bei Bauspardarlehen

Keine Kontogebühren bei Bauspardarlehen

9. Mai 2017 / Hartmut Fischer

Bausparkassen dürfen von ihren Kunden keine Kontogebühren fordern. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 09.05.2017 hervor (Aktenzeichen XI ZR 308/15)

Verbraucherschützer hatten gegen diese Kontoführungsgebühren geklagt. Nachdem diese Klage in den beiden Vorinstanzen jeweils abgewiesen wurde, werden Bauspardarlehen in diesem Punkt nun endlich genauso behandelt wie Bankdarlehen, denn hier hat der BGH bereits in 2011 solche Kontoführungsgebühren als unzulässig erklärt.

Die Bausparkasse begründet diese Gebühr in ihren Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) mit den Besonderheiten des kollektiven Bausparens. Sie sei für die bauspartechnische Verwaltung, die Kollektivsteuerung und die Führung einer Zuteilungsmasse erforderlich.

Wer also auf seinen Kontoauszügen vorfindet, sollte diese umgehend zurückfordern. „Mindestens für die letzten drei Jahre kann jeder Betroffene die Gebühren zurückfordern, wir werden einen Musterbrief auf der Webseite anbieten“, sagt Hartmut Schwarz, Finanzexperte der Verbraucherzentrale Bremen.

In der aktuellen Niedrigzinsphase müssen die Bausparkassen neue Einnahmen entwickeln oder die alten, gut verzinsten Bausparverträge loswerden. Die Kündigung von angesparten Verträgen war der Anfang dieser Entwicklung. Der dringend empfohlene Wechsel in einen anderen, neuen Tarif oder die Einführung von Gebühren sind die Weiterentwicklung dieses Prozesses. Die Debeka Bausparkassen AG hat beispielsweise zum 1. Januar 2017 eine Servicepauschaule auch für laufende Verträge eingeführt.

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