7. Juni 2017 von Hartmut Fischer
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Miete für Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten

Miete für Rauchwarnmelder sind keine Betriebskosten

7. Juni 2017 / Hartmut Fischer

Das Amtsgericht Dortmund stellte in einem Urteil vom 30.01.2017 klar, dass die Mietkosten für Rauchwarnmelder nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können. Auch Wartungskosten seien nur umlegbar, wenn die Wartung Sache des Vermieters sei. (Aktenzeichen: 423 C 8482/16).

In dem Verfahren hatte ein Vermieter geklagt, da sich der Mieter weigerte, die in Betriebskostenabrechnung aufgeführten anteiligen Kosten für die Rauchmeldermiete (54.00 €) zu zahlen. Das zuständige Amtsgericht gab jedoch dem Mieter Recht. Bei den Mietkosten für die Rauchmelder handele es sich um Kapitalkosten, die nicht auf die Mieter abgewälzt werden könnten. Von Kapitalkosten ist immer dann die Rede, wenn es um Ausstattungsobjekte für die Wohnung geht.

Die Betriebskostenvorordnung sehe zwar ausdrücklich vor, dass die Mietkosten für Wasserzähler (§ 2 Nr. 2) und Heizkostenerfassungsgeräte (§ 2 Nr. 4a) umlegbar seien. Eine analoge Anwendung dieser Regelungen auf Rauchmeldermiete sei jedoch ausgeschlossen, da der Gesetzgeber diese nicht explizit im Gesetz aufgeführt habe.

Auch die Wartungskosten konnte der Vermieter nicht umlegen, da die Wartung Sache der Mieter war. Die vom Vermieter durchzuführenden Kontrollen, ob die Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt wurden, müssten den allgemeinen Verwaltungskosten zugerechnet werden, die nach der Betriebskostenverordnung ebenfalls nicht umgelegt werden können.

Foto: (c) Thorben Wengert / pixelio.de

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