26. Mai 2020 von Hartmut Fischer
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Mieterauswahl: Sag die Wahrheit?

Mieterauswahl: Sag die Wahrheit?

26. Mai 2020 / Hartmut Fischer

Wenn man einen neuen Mieter sucht, möchte man natürlich wissen, mit wem man es bei einem Interessenten zu tun hat. Doch Vorsicht – nicht alle Fragen dürfen dem potenziellen Mieter gestellt werden. Bei nicht zulässigen Fragen darf der Interessent sogar lügen.

Diese Fragen darf der Vermieter nicht stellen

Grundsätzlich sind nur Fragen erlaubt, die im direkten Zusammenhang mit dem Mietverhältnis stehen. Nicht erlaubt sind beispielsweise Fragen bezüglich der Mitgliedschaft in Parteien, Gewerkschaften oder Vereinen, der Religionszugehörigkeit, der Herkunft oder Staatsangehörigkeit. Auch ob der Interessent eine Hochzeit plant, schwanger ist oder sich Kinder wünscht sind Fragen, die der Vermieter nicht stellen darf. Übrigens darf man den Mieter auch nicht fragen, ob er Raucher ist. Zusammenfassend kann man festhalten, dass alle Fragen grundsätzlich untersagt sind, wen diese die Privatsphäre des potenziellen Mieters betreffen.

Das darf der Vermieter fragen

Was der Vermieter fragen darf, hängt auch davon ab, in welcher Phase der Vermietungsanbahnung man sich befindet. Die Informationsmöglichkeiten der Vermieter wurden auch durch die EU-Datenschutzgrundverordnung  (DSGVO) weiter eingeengt.

So darf der Interessent während der Wohnungsbesichtigung grundsätzlich nur nach seinen Kontaktdaten (Name, Anschrift, Telefon oder Mail) gefragt werden. Handelt es sich um eine Wohnung im sozialen Wohnungsbau darf noch nach dem Wohnberechtigungsschein gefragt werden.

Kommt es danach zu konkreten Gesprächen, die den Abschluss eines Mietvertrages zum Ziel haben, kann der Mieter beispielsweise auch fragen, wie viele Personen in die Wohnung ziehen werden und ob es sich dabei um Kinder oder Erwachsene handelt. Jetzt dürfen auch Fragen bezüglich der Bonität des Mietinteressenten gestellt werden. Hierzu gehören beispielsweise folgende Fragen:

Ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren gegen den Mietinteressenten eröffnet wurde.
Ob in den letzten fünf Jahren ein Räumungstitel wegen Mietrückständen besteht oder bestand.
Über welches Nettoeinkommen der Interessent nach Abzug der laufenden Kosten verfügt (wird die Miete beispielsweise von der Agentur für Arbeit übernommen, darf diese Frage allerdings nicht gestellt werden).
Wo der potenzielle Mieter beschäftigt ist (seit wann er dort beschäftigt ist, darf nicht gefragt werden).

Die Frage nach Haustieren ist erlaubt, wenn es um Haustiere geht, denen der Vermieter zustimmen muss. Hält der Mietinteressent beispielsweise einen Hamster, darf er auch behaupten, wer würde kein Tier halten.

Ist man sich soweit einig und soll der Vertrag geschlossen werden, darf der Vermieter noch eine Bonitätsauskunft und Nachweise über die Einkommensverhältnisse verlangen.

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