20. Dezember 2018 von Hartmut Fischer
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Mietspiegel: Wenn der Parkplatz den Wohnwert erhöht

Mietspiegel: Wenn der Parkplatz den Wohnwert erhöht

20. Dezember 2018 / Hartmut Fischer

Ein Mietspeigel berücksichtigt auch sogenannte wohnwerterhöhende Merkmale. Der Berliner Mietspiegel 2017 sieht auch in einem der Wohnung zugeordneten Parkplatz eine Wohnwerterhöhung. Ob dies auch gilt, wenn dieser Parkplatz kostenpflichtig ist, musste das Landgericht Berlin klären. Am 16.10.2018 entschied das Gericht, das auch ein kostenpflichtiger Parkplatz im Mietspiegel als den Wohnwert erhöhend angesetzt werden kann. (Aktenzeichen 67 S 150/18).

Grund der Entscheidung war der Streit um eine Mieterhöhung, die der Mieter nicht anerkennen wollte. Der Vermieter berief sich in seinem Mieterhöhungsverlangen auf den Berliner Mietspiegel 2017. Danach galt ein vorhandener Parkplatz als den Mietwert erhöhend. Dies hatte der Vermieter im Rahmen der geplanten Mieterhöhung so berücksichtigt.

Der Mieter lehnte die Erhöhung ab. Nach seiner Meinung durfte der Parkplatz bei der Erhöhung nicht berücksichtigt werden, da er für den Abstellplatz bereits eine monatliche Miete zahle. Für den Parkplatz musste er bereits 45,00 € im Monat zahlen. Er stand deshalb auf dem Standpunkt, dass ein Parkplatz sich für eine Mietwohnung nur wohnwerterhöhend auswirken könne, wenn dieser kostenlos zur Verfügung gestellt würde. Da sich die Parteien nicht einigen konnte, klagte der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung. Er war vor dem zuständigen Amtsgericht erfolgreich.

Da der Mieter dies nicht akzeptieren wollte, ging er in Berufung. Das Landgericht Berlin entschied aus anderen Gründen gegen das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters. In der Frage, ob ein Parkplatz, für den der Mieter eine zusätzliche Miete zahle, den Wohnwert der Wohnung erhöhe, folgte das Gericht der Meinung der Vorinstanz. Ein Parkplatz sei immer wohnwerterhöhend, auch wenn dieser gesondert bezahlt werden müsse.

Zusätzlich wies das Gericht ausdrücklich darauf hin, dass dies auch für den Fall gelte, dass dem Mieter ein Parkplatz lediglich angeboten werde. Zum Zeitpunkt des Eingangs des Mieterhöhungsverlangens müsse der Mieter also entweder einen Parkplatz angemietet oder ein entsprechendes Angebot des Vermieters abgelehnt haben. Wurde der Platz inzwischen anderweitig vermietet könne er aber nicht wohnwertsteigernd angesetzt werden.

 

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