17. Mai 2018 von Hartmut Fischer
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Modernisierung: Wenn der Mieter schweigt

Modernisierung: Wenn der Mieter schweigt

17. Mai 2018 / Hartmut Fischer

Eine Klage auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen ist nicht möglich, wenn der Mieter auf die Anforderung der Duldungszustimmung mit Fristsetzung nicht reagiert. Dies ist erst möglich, wenn der Mieter gemahnt wurde. Das entschied das Landgericht Berlin am 25.01.2018 (Aktenzeichen 67 T 9/18).

In der Klage ging es um folgenden Fall. Ein Mieter hatte im August 2016 seine Bereitschaft erklärt, Modernisierungsmaßnahmen zu dulden. Andere Mieter stimmten den Modernisierungsmaßnahmen jedoch nicht zu. Darum forderte der Vermieter im Juli 2017 die Mieter erneut auf, der Modernisierung zuzustimmen. In der Aufforderung hatte er eine Frist gesetzt. Der Mieter, der bereits 2016 zugestimmt hatte, hielt eine erneute Zustimmung nicht für notwendig. Nach Ablauf der Frist erhob der Vermieter Duldungsklage, woraufhin der Mieter seine Zustimmung umgehend erklärte. Das zuständige Amtsgericht sah hierin ein sofortiges Anerkenntnis (§ 93 ZPO – Zivilprozessordnung) und stellte die Kosten dem Vermieter in Rechnung. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Vermieters.

Das Landgericht Berlin gab jedoch dem Amtsgericht recht und wies die Beschwerde des Vermieters zurück. Nach § 93 ZPO fallen die Prozesskosten zu Lasten des Klägers, wenn der Beklagt5e den Anspruch des Klägers sofort anerkennt, da sein Verhalten keinen Anlass zur Klageerhebung gebe. Dies sei in dem Verfahren der Fall. Zwar könne man davon ausgehen, dass eine Klagte möglich sei, wenn der Mieter einer fristgebundenen Aufforderung des Vermieters nicht innerhalb der Frist nachkomme. Die sei aber lediglich der Fall, wenn der Mieter sich bereits vor dem Gerichtsverfahren in Verzug befunde habe. Um den Mieter jedoch in Verzug zu setzen, sei eine Mahnung notwendig gewesen. Diese war aber vom Vermieter nicht ausgesprochen worden.

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