19. September 2017 von Hartmut Fischer
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Rauchmelder-Kontrolle

Rauchmelder-Kontrolle

19. September 2017 / Hartmut Fischer

Der Mieter ist verpflichtet, vom Vermieter beauftragte Personen, die die Rauchmelder in den Mieträumen kontrollieren sollen, in die Wohnung zu lassen. Das ergibt sich aus einem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt vom 26.06.2017 (Aktenzeichen 33 C 1093/17). Allerdings muss der Vermieter dabei einige Regeln beachten.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der sich weigerte einen Kontrolleur in seine Wohnung zu lassen. Dieser war von der vermietenden Wohnungsbaugesellschaft beauftragt, die Rauchwarnmelder zu überprüfen. Die Wohnungsbaugesellschaft wollte gerichtlich erzwingen, dass die Kontrolle durchgeführt werden könne.

Das Gericht stellte sich auf die Seite des Vermieters. Die Duldung einer solchen Kontrolle sei als Nebenpflicht des Mietverhältnisses anzusehen. Angemessen sei es, wenn die Prüfung zwischen 08:00 Uhr und 18:00 Uhr durchgeführt würde. Außerdem müsse die Überprüfung mindestens zwei Wochen vor dem Kontrolltermin per Brief oder Aushang am Schwarzen Brett bekanntgemacht werden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt würden, müsse der Mieter die Prüfung dulden. Weigere er sich weiterhin, drohte ihm das Gericht Ordnungsgeld oder -haft an.

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