17. Juli 2014 von Hartmut Fischer
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Schneefanggitter und Verkehrssicherungspflicht

Schneefanggitter und Verkehrssicherungspflicht

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17. Juli 2014 / Hartmut Fischer

Sind Schneefanggitter in einer Kommune weder vorgeschrieben noch ortsüblich, hat ein PKW-Inhaber in der Regel keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Hauseigentümer, wenn eine Dachlawine sein Fahrzeug beschädigt. So entschied zumindest das Amtsgericht Hannover.

442147_web_R_by_Romy2004_pixelio.deDer Richter hatte über einen Schadensfall zu entscheiden, der an einem Fahrzeug einen Schaden von über 2.300 Euro verursacht hatte. Im Dezember 2010 war der PKW von einer Dachlawine getroffen worden, wodurch das Fahrzeug an der Frontscheibe und im Dachbereich beschädigt wurde. Die Inhaberin des Fahrzeugs hatte den Hauseigentümer verklagt und darauf verwiesen, dass dieser keine Schneefanggitter an dem Gebäude angebracht hatte. Hierin sah sie eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Das sah der Richter anders. Er stellte fest, dass der Eigentümer weder gesetzlich verpflichtet sei, Schneefanggitter anzubringen, noch dass es sich hierbei um eine ortsübliche Maßnahme handele. Außerdem sei der Winter 2010 für hiesige Verhältnisse äußerst extrem gewesen, was der Autobesitzerin durchaus bekannt gewesen sei. Sie hätte deshalb mit Dachlawinen rechnen und ihr Fahrzeug entsprechend sicher abstellen müssen. Sollten jedoch die Witterungsbedingungen in Zukunft extremer werden, müsse eventuell neu über die Anbringungspflicht von Schneefanggittern erneut nachgedacht werden. Dann könnte ein Urteil eventuell anders ausfallen.

Urteil des Amtsgerichts Hannover vom 15.07.2014 – Aktenzeichen 438 C 12642/13
Foto: © Romy2004 / pixelio.de

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