4. Februar 2015 von Hartmut Fischer
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Sozialhilfe beantragt – Wohnung gekündigt

Sozialhilfe beantragt – Wohnung gekündigt

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4. Februar 2015 / Hartmut Fischer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil entschieden, dass der Vermieter zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt ist, wenn ein sozialhilfeberechtigter Mieter die Miete nicht pünktlich zahlen kann, obwohl ein Antrag auf Sozialhilfe fristgerecht gestellt wurde, dieser jedoch nicht rechtzeitig bewilligt wurde.

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II – im Volksmund Hartz IV – erhielt. Nach über einem Jahr leitete er die für die Miete seiner Wohnung erhaltenen Gelder nicht mehr an den Vermieter weiter. Dadurch entstanden Mietrückstände, die den Vermieter zur fristlosen Kündigung und anschließenden Räumungsklage veranlassten. Aufgrund einer einstweiligen Anordnung des zuständigen Sozialgerichts gab das Jobcenter des Vermieters eine Erklärung nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB ab, in der es sich zur Übernahme der aufgelaufenen Mietschulden verpflichtete.

Nachdem es zu einem Wechsel der Zuständigkeiten kam, beantragte der Mieter bei dem nun für ihn zuständigen Sozialamt Sozialhilfe inklusive der Übernahme der Wohnungskosten. Die Wohnkostenübernahme wurde jedoch vom Sozialamt verweigert, wogegen der Mieter Widerspruch erhob und einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht beantragte. Das Sozialgericht erlies eine einstweilige Anordnung, wonach das Sozialamt die ausstehenden Mietkosten zu tragen hatte. Der Vermieter hatte aber bereits wegen aufgelaufenen Mietrückstände erneut fristlos gekündigt.

Das zuständige Amtsgericht gab der Räumungsklage statt, eine Berufung des Mieters war erfolglos. Auch im Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof hatte der Mieter keinen Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Kündigung das Mietverhältnis wirksam beendete. Zum Zeitpunkt der Kündigung war der Beklagte mit sechs Monatsmieten im Verzug. Damit lag ein für die fristlose Kündigung erforderlicher wichtiger Grund (§ 543 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB) vor. Daran ändere sich auch nichts, wenn der Mieter für die Mietzahlung auf Sozialleistungen angewiesen sei und diese Leistungen auch rechtzeitig beantragt hätte. Grundsätzlich kommt ein Schuldner zwar nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung im Sinne von § 276 BGB auch zu vertreten habe. Bei Geldschulden befreiten jedoch wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung, wenn der Schuldner hierfür nicht verantwortlich ist. Jedermann hat nach dem Prinzip der unbeschränkten Vermögenshaftung ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen. Dieses gelte auch für Mietschulden.

Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2015 – Aktenzeichen VIII ZR 175/14

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