7. März 2018 von Hartmut Fischer
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Sträucher, die auf öffentliche Straßen ragen

Sträucher, die auf öffentliche Straßen ragen

7. März 2018 / Hartmut Fischer

Der Eigentümer von Sträucher oder Bäumen, deren Äste auf öffentliche Straßen ragen, muss diesen Überhang entfernen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die zuständige Behörde die Zweige auf Kosten des Eigentümers entfernen lassen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz in einem Urteil vom 21.02.2018 (Aktenzeichen 3 K 363/17.MZ).

In dem Verfahren ging es um Äste von Bäumen und Heckensträuchern, die auf eine öffentliche Straße ragten. Trotz zweimaliger Aufforderung hatte der Eigentümer diese nicht zurückgeschnitten. Deshalb ließ die zuständige Behörde den Rückschnitt von einem Gartenbaubetrieb durchführen und verlangte die dabei entstandenen Kosten vom Eigentümer de Gewächse zurück.

Der Eigentümer weigerte sich zu zahlen und ging vor Gericht. Zum einen behauptete er, dass er keine Aufforderung erhalten habe, die Äste zurückzuschneiden. Ein Rückschnitt sei auch erst im Vorjahr erfolgt. Außerdem hielt er die geforderte Summe von 525,39 € für die Beseitigung der überhängenden Äste und den Abtransport auf eine Deponie für nicht nachvollziehbar.

Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass der Eigentümer nach dem Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz zum Rückschnitt verpflichtet sei. Komme er der Pflicht trotz Aufforderung und Fristsetzung nicht nach, könne die zuständige Behörde die Entfernung der Äste veranlassen und die dabei entstehenden Kosten gegenüber dem Eigentümer geltend machen.

Dass der Eigentümer beide Aufforderungen zum Rückschnitt der Bäume und Sträucher nicht erhalten habe, wollte das Gericht nicht glauben. Ein einfaches Bestreiten, dass man beide Schreiben nicht bekommen habe, reiche hier nicht aus.

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