18. Juni 2020 von Hartmut Fischer
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Streit um Hecke und Bäume

Streit um Hecke und Bäume

18. Juni 2020 / Hartmut Fischer

Wie hoch eine Hecke sein darf, richtet sich nach den jeweiligen Bestimmungen eines Bundeslandes. In Bayern gilt eine maximale Höhe von zwei Metern. Doch gilt diese Verpflichtung auch für den Rückschnitt von Obstbäumen, muss die maximale Höhe von zwei Metern immer unterschritten werden und kann der Anspruch hierauf auch verjähren? Das Amtsgericht München musste sich in einem Verfahren mit diesen Fragen befassen. (Urteil vom 08.04.2020 – Aktenzeichen 155 C 6508/19)

Geklagt hatte ein Grundstückseigentümer der nach eigener Aussage etwa alle zwei Jahre den Nachbarn mit anwaltlicher Unterstützung zum Rückschnitt der Hecke bewegen musste. Außerdem verlangte er auch den Rückschnitt eines Kirschbaums, der zwischen Teilen der Hecke stand.

Der Heckenbesitzer wehrte sich gegen die Klage. Bezüglich des Kirschbaums verwies er darauf, dass der Baum über zehn Jahre alt sei und deshalb der Anspruch auf einen Rückschnitt verjährt sei. Er bestritt auch, dass man ihn auf den Rückschnitt der übrigen Hecken auffordern müsse. Dies geschehe regelmäßig, so dass die Hecken nicht höher als zwei Meter wachsen würden.

Nur einmal habe er die Hecke auf über zwei Meter wachsen lassen. In diesem Fall habe er ein Gutachten einholen wollen, weil ein Kirschlorbeer erkrankt sei. Er vermutete hier, dass die Krankheit durch vom Nachbarn abgerissene Zweige verursacht worden sei. Letztlich habe er aber auf das Gutachten verzichtet.

Ansonsten habe er bis zu zehnmal jährlich die Hecke auf unter zwei Meter Höhe zurückgeschnitten. Im Einklang mit dem Bundesnaturschutzgesetz seien Kürzungen zwischen 01.03. bis zum 30.09. verboten. In dieser Zeit dürften zwar pflegende Form- und Zuschnitte durchgeführt werden, wobei aber auch die Zumutbarkeit der Arbeiten beachtet werden müsse. Daraus schloss der Beklagte, dass keine Verpflichtung bestünde, jederzeit die Grenze von zwei Metern einzuhalten.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München sah das anders und verurteilte den Hecken-Eigentümer die Kirschlorbeerhecken jeweils so zurückzuschneiden, dass sie künftig eine Höhe von zwei Meter nicht mehr überschreiten. Allerdings wies der Richter die Klage bezüglich des Kirschbaums ab.

Nach Artikel 52 des bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BayAGBGB) verjährt der Anspruch auf Beseitigung in fünf Jahren. Der Verjährungszeitraum beginnt mit dem Jahr, das auf dem Jahr folgt, in dem der Anspruch entstanden ist. Aufgrund eines Gutachtens ging das Gericht davon aus, dass der Kirschbaum seit mindestens zehn Jahren die Höhe von zwei Metern überschritten habe. Dies hätte der Nachbar auch erkennen können.

Die Kirschlorbeerhecken seien jedoch nach Art. 47 BayAGBGB dauerhaft auf eine maximale Höhe von zwei Meter zurückzuschneiden. Auf das Rückschnittverbot von März bis September könne sich der Heckeneigentümer nicht berufen. Die Hecken könnten vor diesem Zeitraum entsprechend vorsorglich zurückgeschnitten werden. Einzelne, herausragende Äste könnten dann im Rahmen eines erlaubten Zierschnitts entfernt werden.

Ein pflegender Rückschnitt gegebenenfalls herausragender einzelner Äste ist auch nach § 39 BNatSchG grundsätzlich jederzeit möglich. Tatsächlichen Schwierigkeiten, das künftige Pflanzenwachstum vorherzusehen, kann in zumutbarer Weise, mit einem ausreichend großen vorsorglichen Rückschnitt, sowie im Hinblick auf einzelne überstehende Triebe durch Pflege-/Zierschnitte begegnet werden.

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