10. Januar 2019 von Hartmut Fischer
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Sturz auf vereistem Parkplatz

Sturz auf vereistem Parkplatz

10. Januar 2019 / Hartmut Fischer

Ein Parkplatz muss bezüglich des Winterdienstes anders beurteilt werden, als ein Gehweg. Der Platz muss nicht komplett geräumt und abgestreut werden. Es reicht auch aus, wenn der Zugang zu den Fahrzeugen gefahrlos möglich ist. Wer diese Zugangswege verlässt und dabei stürzt kann keine Ansprüche gegenüber dem Grundstücksinhaber geltend machen. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Augsburg in einem Urteil vom 05.09.2018 (Aktenzeichen 74 C 1611/18). Die Einschätzung wurde vom Landgericht Paderborn bestätigt.

In dem Verfahren klagte eine Postzustellerin, die mit ihrem E-Bike auf dem Parkplatz des Beklagten gefahren und dort gestürzt war. Es herrschten winterliche Wetterbedingungen. Der Parkplatz war nicht geräumt und es war erkennbar, dass dieser glatt war. Bei ihrem Sturz zog sich die Postbotin Verletzungen am Becken, Knie und Steißbein zu und war vier Wochen arbeitsunfähig.

Sie klagte gegen den Parkplatz-Inhaber wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht. Ihrer Meinung nach hätte der Beklagte die glatten Stellen auf dem Parkplatz räumen und dort streuen müssen. Darum verlangte sie ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro.

Da diese Forderung beim Amtsgericht Augsburg abgewiesen wurde, wollte Sie vor dem Landgericht Paderborn in Berufung gehen. Doch auch hier konnte sie sich nicht durchsetzen. Schon im Vorfeld stellte das Landgericht fest, dass die Berufung keine Erfolgsaussichten habe.

Grundsätzlich stellte das Landgericht fest, dass die Grundstückseigentümer verpflichtet seien, auf den öffentlich zugänglichen Flächen ihrer Grundstücke zu räumen und streuen müssten, um so die Begehbarkeit sicherzustellen.

Allerdings unterschieden die Richter zwischen Parkplätzen und Gehwegen. Die Anforderungen an Bürgersteige seien höher einzuschätzen. Auf den Parkplätzen reiche es aus, wenn ein gefahrloser Zugang zu den dort abgestellten Fahrzeugen gewährleistet sei.

Aufgrund dieser Einschätzung kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorgelegen hätte. Zwar sei der Platz nicht vollständig geräumt worden, aber er sei auch nicht komplett vereist gewesen. Sichere Wege zu den abgestellten Fahrzeugen seien auch vorhanden gewesen – diese hätte auch die Postbotin nutzen können. Sie hätte an den glatten Stellen absteigen und das Fahrrad schieben müssen. Ein Schmerzensgeld stünde ihr deshalb nicht zu. Die Klägerin hat inzwischen ihre Berufung zurückgezogen.

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