22. Februar 2018 von Hartmut Fischer
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Veränderung oder Modernisierung

Veränderung oder Modernisierung

22. Februar 2018 / Hartmut Fischer

Wird eine Wohnung durch Schaffung neuer Räume, Veränderung des Grundrisses und Ersatz einer Veranda durch eine Terrasse verändert, handelt es sich nicht mehr um Modernisierungsmaßnahmen, die der Mieter grundsätzlich zu dulden hätte. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 21.11.2017 hervor (Aktenzeichen VIII ZR 28/17).

In dem Verfahren kündigte der Vermieter seinem Mieter Veränderungen der Wohnverhältnisse an, die er als Modernisierungsmaßnahmen deklarierte. Hierbei sollten unter anderem die folgenden Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Änderung des Zuschnittes der Wohnräume und des Bades,
  • Anlage eines Wintergartens,
  • Neueinbau einer Wohnküche mit direkter Verbindung zum Wintergarten,
  • Abriss einer Veranda und Neuanlage einer Terrasse.

Nach Durchführung der Maßnahmen sollte die Kaltmiete von 463 auf 2.150 Euro angehoben werden. Vor diesem Hintergrund verweigerte der Mieter seine Zustimmung. Der Vermieter versuchte nun, die Zustimmung auf dem Prozessweg zu erzwingen. Er konnte sich jedoch nicht durchsetzen.

Der BGH stellte sich hinter die Entscheidungen der Vorinstanzen. Der Vermieter könne keinen Duldungsanspruch nach § 555 d BGB geltend machen. Das Gericht sah in den geplanten baulichen Maßnahmen keine Modernisierungsmaßnahmen nach § 555 b BGB.

Eine Modernisierungsmaßnahme – so die Richter – gehe zwar über die bloße Erhaltung des bisherigen Zustands hinaus, könne aber nicht so weit gehen, dass dadurch etwas Neues entsteht. Die im vorliegenden Fall vom Vermieter vorgesehenen Baumaßnahmen würden den Charakter der Wohnung grundlegend verändern. Somit läge keine Modernisierungsmaßnahme vor und der Mieter habe die geplanten Maßnahmen nicht zu dulden.

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