21. September 2016 von Hartmut Fischer
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Verkaufsabsicht ist kein Eigenbedarf

Verkaufsabsicht ist kein Eigenbedarf

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21. September 2016 / Hartmut Fischer

Wenn der Eigentümer ein Haus verkaufen will, kann er keinen Eigenbedarf geltend machen. Auch, wenn er eine Person benennt, an die er vermieten will, weil er glaubt diese bei einem Verkauf schneller zum Auszug bewegen zu können, kann er keinen Eigenbedarf geltend machen. Ob die Person, an die die Wohnung vermietet werden soll, von den Verkaufsabsichten weiß, spielt dabei keine Rolle. Das geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10. Mai 2016 (Aktenzeichen VIII ZR 214/15) hervor.

In dem Verfahren ging es um eine Eigenbedarfskündigung, die der Vermieter damit begründete, dass er ein Wohnhaus an seinen Neffen vermieten wolle. Der Mieter weigerte sich jedoch, auszuziehen. Es kam zum Räumungsprozess. Im Verfahren wurde ein Vergleich geschlossen und die Mieter zogen im Juli 2012 aus. Der Neffe des Vermieters zog zwar ein, doch die Immobilie wurde im April 2013 verkauft, worauf der Neffe wieder auszog.

Der ehemalige Mieter meinte nun, dass der Eigenbedarf vorgeschoben wurde. Er stellte fest, dass der Verkauf bereits seit 2008 geplant gewesen sei. Auch nach der Eigenbedarfskündigung seien die Verkaufsbemühungen fortgesetzt worden. Der Ex-Mieter verlangte deshalb Schadenersatz wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs.

Allerdings unterlag er mit seiner Klage sowohl beim zuständigen Amts- wie auch beim zuständigen Landgericht. Mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte er jedoch Erfolg. Die Richter warfen ihren Kollegen vom Landgericht vor, sich nicht ausreichend mit den Argumenten des Ex-Mieters auseinandergesetzt zu haben. Der Kläger habe Indizien angeführt, die die Vermutung sehr nahe legten, dass die Verkaufsabsicht vor während und nach der Eigenbedarfskündigung bestanden habe.

Der BGH wies darauf hin, dass ein Eigenbedarf vorgeschoben sei, wenn ein Hausverkauf geplant sei und durch den Eigenbedarf eine Person in die Wohnung gelange, bei der der Vermieter glaube, diese beim Verkauf des Hauses schneller aus der Wohnung zu bekommen.  Ob die nach der Räumung einziehende Person von den Kaufabsichten gewusst habe oder nicht, spiele dabei keine Rolle.

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