4. November 2016 von Hartmut Fischer
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Vertrauen und Untervermietung

Vertrauen und Untervermietung

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4. November 2016 / Hartmut Fischer

Wenn ein Mieter seine Wohnung wiederholt an Touristen untervermietet und dies gegenüber dem Vermieter leugnet, zerstört dies das Vertrauensverhältnis zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Deshalb könne der Vermieter in einem solchen Fall besonders strenge Anforderungen stellen, wenn der Mieter erneut untervermieten will. Zu diesem Ergebnis kommt das Amtsgericht Berlin-Tempelhof-Kreuzberg in einem Urteil vom 29.08.2016 (Aktenzeichen 7 C 161/15).

In dem Verfahren klagte der Mieter gegen seinen Vermieter, der eine Untermieterlaubnis verweigerte. Der Vermieter hatte die Erteilung einer Erlaubnis davon abhängig gemacht, dass die beiden Untermieter beim Einwohnermeldeamt angemeldet seien und dies nachweisen könnten. Da der Nachweis nicht erbracht wurde, verweigerte der Vermieter sine Zustimmung zur Untervermietung. Er verwies auch darauf, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Mieter schon seit geraumer Zeit zerstört sei. Der Mieter habe nämlich trotz gegenteiliger Beteuerung die Wohnung als Touristenherberge missbraucht.

Das Amtsgericht Berlin Tempelhof-Kreuzberg gab dem Vermieter Recht. Er habe die Zusage verweigern dürfen. Ein Anspruch auf Untermieterlaubnis (§ 553 Abs. 1 BGB) habe im vorliegenden Fall nicht bestanden. Käme ein möglicher Untermieter seinen polizeilichen Meldepflichten nicht nach, sie dies ein wichtiger Grund, der die Verweigerung der Untervermietung rechtfertige. Hinzu käme in diesem Fall, dass das Vertrauensverhältnis zwischen den Mietparteien zerstört sei. Dies berechtige den Vermieter, besonders strenge Maßstäbe an potentielle Untermieter zu stellen.

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