15. April 2020 von Hartmut Fischer
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WEG: Sonderregelungen in Zeiten der Pandemie

WEG: Sonderregelungen in Zeiten der Pandemie

15. April 2020 / Hartmut Fischer

Die Corona-Pandemie hat uns alle vor große Herausforderungen gestellt, denen der Gesetzgeber mit einer Reihe von Maßnahmen Rechnung getragen hat. Einige dieser Gesetzesänderungen wirken sich auch auf das WEG-Recht aus.


Inhaltsübersicht:

Verwalter-Bestellung während der Pandemie
Verwalter-Vertrag
Wirtschaftsplan und Jahresabrechnungen


Im „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (im Folgenden kurz COVID-Gesetz genannt) wurde im Artikel 2 der folgende § 6 verkündet:


§ 6 Wohnungseigentümergemeinschaften

(1) Der zuletzt bestellte Verwalter im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes bleibt bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung eines neuen Verwalters im Amt.

(2) Der zuletzt von den Wohnungseigentümern beschlossene Wirtschaftsplan gilt bis zum Beschluss eines neuen Wirtschaftsplans fort.


Dies bedeutet für die Wohneigentümergemeinschaften:

Verwalter bleibt während der Pandemie weiter tätig

Da die Verhaltensregeln während der Corona-Krise eine Wohneigentümerversammlung so gut wi8e unmöglich machen, könnte es ohne eine gesetzliche Bestimmung dazu kommen, dass die Bestellung eines Verwalters ausläuft, ohne dass eine neue Bestellung möglich wird. Darum wird jetzt kraft Gesetzes die Bestellung so lange verlängert, bis eine Neubestellung möglich ist.

Für diese Verlängerung ist eine ausdrückliche Zustimmung des Verwalters nicht notwendig. Er hat jedoch weiter die Möglichkeit, sein Amt niederzulegen und damit zu beenden. Allerdings kann dies zu Schadensersatzansprüchen seitens der Wohneigentümergemeinschaft führen, da der Verwalter in einem besonderen Pflichtverhältnis zur Eigentümergemeinschaft steht. Durch die Pandemie-Bestimmungen, die eine Wohneigentümerversammlung letztlich ausschließt, kann der Verwalter deshalb sein Amt nur bei wichtigen Gründen niederlegen, ohne Gefahr zu laufen, schadenersatzpflichtig gemacht zu werden.

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Bestellung verlängert sich – nicht der Vertrag

Da Artikel 2 § 6 COVID-Gesetz lediglich die Bestellung des Verwalters regelt, wird durch eine Fortsetzung der Tätigkeit nicht der Vertrag des Verwalters verlängert. Es gelten hier die Grundsätze einer Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Verwalter hat dann einen Anspruch auf eine Vergütung in Höhe des vormals geltenden Vertrages.

Tipp: Sobald die Möglichkeit besteht, sollte eine Wohneigentümerversammlung einberufen werden, um eine neue Bestellung und Verwaltervertrag zu beschließen, sonst könnte unter Umständen der Vorwurf einer nicht ordnungsgemäßen Verwaltung erhoben werden.

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Der Wirtschaftsplan während der Pandemie

In vielen Wirtschaftsplänen befindet sich eine „Fortgeltungsklausel“, nach der der Plan weiter gilt, bis ein neue beschlossen wird. In Plänen, die nicht über eine solche Klausel verfügen, könnte der Wirtschaftsplan aber innerhalb der Pandemiezeit auslaufen. Um dies zu verhindern wurde nun festgelegt, dass der Plan solange gilt, bis ein neuer verabschiedet wird. Das bedeutet, dass der Plan auch weiter gilt, wenn bei der ersten Eigentümerversammlung nach der Pandemie-Krise kein neuer Wirtschaftsplan beschlossen wird.

Tipp: Um eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten, sollte ein abgelaufener Wirtschaftsplan möglichst zeitnah nach Beendigung der COVID-Einschränkungen verabschiedet werden.

Diese Regelungen gelten ausdrücklich nur für den Wirtschaftsplan. Die Jahresabrechnungen hingegen müssen bei der nächstmöglichen Versammlung beschlossen werden. Der Verwalter soll – so in der Begründung zum COVID-Gesetz – das vorbereitete Zahlenmaterial zur Verfügung stellen, wenn dies von den Eigentümern benötigt wird.

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