4. Juli 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Verpachtetes Gemeinschaftseigentum

WEG: Verpachtetes Gemeinschaftseigentum

4. Juli 2019 / Hartmut Fischer

Eine Wohnungseigentümerversammlung kann per Mehrheitsbeschluss die Verpachtung von im Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen beschließen. Der Beschluss bleibt auch wirksam, wenn Eigentümer die zu verpachtenden Flächen an ihre Mieter weitervermieten möchten. Dadurch entstehe keine Eigennutzung der Wohnungseigentümer. Zu diesem Ergebnis kam das Landgericht Berlin in einem Urteil vom 16.04.2019 (Aktenzeichen 55 S 18/18 WEG).

In dem Verfahren ging es um einen Streit zwischen zwei Mitgliedern einer Eigentümerversammlung und den anderen Mitgliedern. Die Versammlung hatte beschlossen, die in Gemeinschaftseigentum stehenden Gartenflächen an einzelne Wohnungseigentümer zu verpachten. Bei der Verteilung wurden die beiden Eigentümer jedoch nicht berücksichtigt. Da diese die Flächen jedoch an ihre Mieter weitervermieten wollten, klagten sie vor dem Amtsgericht Berlin-Spandau gegen den Beschluss der Versammlung. Das Amtsgericht wies die Klage jedoch ab. Hiergegen richtete sich die Berufung vor dem Landgericht Berlin.

Doch das Landgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Berufung der Kläger wurde zurückgewiesen. Der mehrheitlich gefasste Beschluss der Mitgliederversammlung entsprach nach Ansicht des Gerichts den Regeln einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Darum sei der Versammlungsbeschluss auch wirksam.

Das Landgericht stellte fest, dass von der Nutzung der verpachteten Flächen keine unzumutbare Belästigung ausgehe. Dass die nun verpachteten Flächen den Wohnungseigentümern nun nicht mehr zur eigenen Nutzung beziehungsweise Verwertung zur Verfügung stehen, könne nicht als Nachteil im Sinne des § 14 WEG Ziffer 1 angesehen werden.

§ 14 WEG (Auszug): Pflichten des Wohnungseigentümers
Jeder Wohnungseigentümer ist verpflichtet:
1. die im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile so instand zu halten und von diesen sowie von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst; …

Das Landgericht führte hierzu aus, dass die Kläger keine eigene Nutzung der Flächen anstrebten. Die Nutzung sollte ja nicht durch die Eigentümer, sondern durch deren Mieter erfolgen. Diese hätten aber nach § 13 Abs 2 WEG keinen Anspruch auf den Mitgebrauch der verpachteten Flächen. Dieser gelte nur für die Eigentümer selbst.

Dass Gericht wies aber ausdrücklich darauf hin, dass die Wohnungseigentümer bei gemeinschaftlichen Angelegenheiten auch erneute, abweichende Beschlüsse fassen könne. Dies sei im vorliegenden Fall sogar zwingend erforderlich, wenn ein Wohnungseigentümer, der nicht zu den Pächtern gehöre, Eigennutzung geltend mache.

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