28. Februar 2019 von Hartmut Fischer
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WEG: Welcher Keller gehört wem?

WEG: Welcher Keller gehört wem?

28. Februar 2019 / Hartmut Fischer

Steht einem Wohnungseigentümer das Sondernutzungsrecht an einem Kellerraum zu und wird dieser Raum von einem Mieter widerrechtlich genutzt, kann der Inhaber des Sondernutzungsrechts die Herausgabe des Raumes an die Wohnungseigentümergemeinschaft auch gerichtlich durchsetzen. Die Gemeinschaft muss in diesem Fall nicht zwingend gegen den Mieter vorgehen. Zu diesem Ergebnis kam das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg in einer Entscheidung vom 08.11.2018 (Aktenzeichen 218 C 164/18)

In dem Verfahren ging es um den Mieter einer Eigentumswohnung, dem laut Mietvertrag ein (genau bestimmter) Kellerraum zustand. Er nutzte einen anderen, als den im Mietvertrag genannten Keller, da in dem ihm zustehenden Raum Sanierungsarbeiten notwendig waren. Nachdem der ihm zustehende Kellerraum saniert war, räumte der Mieter den von ihm vorübergehend zu nutzenden Raum jedoch nicht. Der Kellerraum, der ihm zustand, war kleiner als der, den er jetzt nutzten konnte.

Der Wohnungseigentümer, dem das Sondernutzungsrecht an dem Kellerraum zustand, verlangte nun die Herausgabe des Kellers an die Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Mieter vertrat aber die Ansicht, dass ein einzelner Wohnungseigentümer die Herausgabe an die Gemeinschaft nicht verlangen könne und weigerte sich, den Raum zu räumen. Daraufhin klagte der Wohnungseigentümer.

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg gab dem Wohnungseigentümer Recht. Er sei berechtigt, die Herausgabe des Kellerraums an die Wohnungseigentümergemeinschaft zu verlangen. Der Kläger stehe in diesem Fall in gesetzlicher Prozess-Standschaft zur Wohnungseigentümergemeinschaft. Dies ergebe sich aus dem Sondernutzungsrecht des Klägers. Er habe dadurch ein Rechtsschutzinteresse gegenüber dem Mieter, der nicht bereit sei, den Kellerraum zu räumen.

Der verklagte Mieter könne kein Besitzrecht nach § 986 BGB geltend machen. Der Mietvertrag beinhalte zwar einen Kellerraum, aber eben nicht den, den der Mieter derzeit nutze. Dass ihm ein Kellerraum zur vorübergehenden Nutzung überlassen wurde, ändere nichts am Mietvertrag.

Auch wenn dem Mieter kein neuer Kellerraum zugewiesen würde, könne er dennoch kein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der Wohneigentümergemeinschaft geltend machen. Sein Anspruch auf einen Kellerraum bestehe nicht gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft, sondern mit dem Vermieter, mit dem der Mietvertrag geschlossen wurde.

 

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