13. August 2019 von Hartmut Fischer
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Wenn der aufgedrehte Hahn nur tropft: 5 % Mietminderung

Wenn der aufgedrehte Hahn nur tropft: 5 % Mietminderung

13. August 2019 / Hartmut Fischer

Wenn der Wasserhahn in der Küche (nach dem Aufdrehen) nur tropft, kann dies ein Grund für den Mieter sein, die Miete zu mindern. Wegen eines zu geringen Wasserdrucks in der Leitung sprach das Amtsgericht in Moers am 17.04.2019 einem Mieter das Recht zu, die Miete um 5 % zu mindern (Aktenzeichen 561 C 220/17).

In dem Verfahren ging es um eine Wasserleitung, die so wenig Druck aufwies, dass in der Küche das Wasser nur tröpfchenweise herausfloss. Der Mieter war deshalb gezwungen, das benötigte Wasser aus der Leitung im Badezimmer zu entnehmen. Dies nahm er zum Anlass, die Miete zu mindern. Der Vermieter wollte die Minderung jedoch nicht akzeptieren. Darum landete der Streitfall vor dem Amtsgericht Moers.

Das Amtsgericht stellte sich auf die Seite des Mieters und bestätigte dessen Recht zur Mietminderung. Das Gericht verwies dabei auf § 536 Abs. 1 BGB.


§ 536 BGB (Auszug): (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. …


Das Gericht unterstrich dabei, dass gerade in der Küche das Wasser beispielsweise zum Spülen, zur Essenszubereitung, zum Waschen oder Blumengießen benötigt würde. Da dies im vorliegenden Fall nicht gegeben war, hielt das Amtsgericht eine Mietminderung von 5 % für durchaus angemessen.

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