26. April 2019 von Hartmut Fischer
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Zwei Heimchen in der Wohnung sind noch kein Ungeziefer-Befall

Zwei Heimchen in der Wohnung sind noch kein Ungeziefer-Befall

26. April 2019 / Hartmut Fischer

Heimchen sind sicher nicht die „Untermieter“, die man sich wünscht. Wenn die Wohnung von den Krabbeltieren befallen wird, ist es grundsätzlich Sache des Vermieters, für deren Beseitigung zu sorgen. Das Amtsgericht Berlin hatte nun in einem Fall zu entscheiden, ab wann man von einem „Befall“ der Wohnung sprechen kann. Der Richter kam zu dem Ergebnis, dass man bei ein bis zwei lebenden Heimchen, die man pro Tag entdecke, nicht von einem Befall sprechen könne und deshalb vom Vermieter kein Eingreifen gefordert werden könne. (Urteil des Amtsgerichts Berlin-Spandau vom 04.12.2018 – Aktenzeichen 12 C 76/18).

In dem Verfahren klagte ein Mieter gegen seinen Vermieter. Er entdeckte täglich ein bis zwei Heimchen in seiner Wohnung. Der Mieter forderte den Vermieter auf, die Tiere zu entfernen und den Heimchen-Befall in seiner Wohnung zu bekämpfen. Der Vermieter war hierzu jedoch nicht bereit. Aufgrund der Weigerung des Vermieters klagte der Mieter mit dem Ziel, den Vermieter zur Bekämpfung des „Heimchen-Befalls“ zu zwingen.

Das zuständige Amtsgericht Berlin- Spandau lehnte die Klage des Mieters jedoch ab. Der Vermieter müsse nicht gegen den Heimchen-Befall eingreifen. Man könne sich in dem vorliegenden Fall nicht auf § 535 BGB berufen.


§ 535 Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.


In ein bis zwei Heimchen, die pro Tag in der Wohnung entdeckt wurden, sah das Gericht keine so schwerwiegende Beeinträchtigung, dass von einer Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs gesprochen werden könne. Von einem konkreten Mangel könne deshalb im vorliegenden Fall keine Rede sein, so dass der Vermieter nicht eingreifen muss.

 

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