26. März 2020 von Hartmut Fischer
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Zweiter Hund muss nicht erlaubt werden

Zweiter Hund muss nicht erlaubt werden

26. März 2020 / Hartmut Fischer

Wenn der Vermieter die Haltung eines Hundes erlaubt hat, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass er auch der Haltung eines weiteren Hundes zustimmen muss. Er kann dies verweigern, wenn die Wohnung hierfür zu klein ist oder stärkere Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Dies hat das Landgericht Berlin am 24.01.2020 beschlossen (Aktenzeichen 66 S 310/19).

In dem Verfahren ging es um einen Mieter, der bereits – mit Erlaubnis seines Vermieters – in seiner 50 qm großen Wohnung einen Hund hielt. Es handelte sich dabei um einen zehn Jahre alten Mischling, der ca. 50 cm groß war. Da das Tier krank war und mit seinem Ableben gerechnet werden musste, wollte der Mieter einen weiteren Hund anschaffen. Er bat darum beim Vermieter um Erlaubnis. Dieser weigerte sich jedoch. Der Mieter versuchte daraufhin, die Erlaubnis gerichtlich zu erzwingen.

Vor dem zuständigen Amtsgericht hatte er allerdings keinen Erfolg. Deswegen legte er Berufung vor dem Landgericht Berlin ein, das aber die Ansicht des Amtsgerichts unterstützte und die Berufung zurückwies.

Grundsätzlich gehöre die Haltung eines Hundes zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache. Allerdings gehe es im Streitfall nicht um die grundsätzliche Erlaubnis, einen Hund zu halten, sondern um die Genehmigung zur Haltung eines zweiten Hundes. Gegenüber der grundsätzlichen Entscheidung zur Hundehaltung in der Wohnung habe der Vermieter hier einen weitergehenden Entscheidungsspielraum.

Die vom Vermieter vorgetragenen Gründe zur Ablehnung konnte das Gericht nachvollziehen. Beim Halten von zwei Hunden, sei es unausweichlich, dass diese miteinander balgen und sich anbellen würden. Insgesamt käme es also zu einer höheren Lärmbelästigung. Bei zwei Tieren müsse man auch mit einer stärkeren Geruchsbelästigung rechnen. Schließlich müsse man auch auf die Wohnungsgröße achten und klären, ob hier überhaupt Raum für zwei Hunde sei.

Den Hinweis, dass der erste Hund wohl bald sterben würde, ließ das Gericht nicht als Argument für die Anschaffung eines weiteren Hundes gelten. Da der Mieter bereits die Erlaubnis habe, einen Hund zu halten, könne Sie sofort nach dem Tod des Hundes einen neuen anschaffen.

 

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