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WISO MEINBÜRO WEB
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Ich habe mich für WISO MeinBüro entschieden, weil es mir eine schnelle und einfache Handhabung meiner Unternehmensaktivitäten bei zeitgleich großer Übersichtlichkeit bietet.
Daniel Grill
GRILL & Partner
Video Tutorials
So geht´s: Rechnung mit WISO MeinBüro Web
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MeinBüro ist für die datenschutzkonforme Nutzung nach DSGVO ausgelegt. Sie schließen bei Registrierung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ab und bei Accountlöschung werden Ihre Unternehmensdaten vollständig gelöscht. In der Anwendung sorgen ein Login sowie die Benutzer- und Rechteverwaltung für Datenschutz.
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Ihre MeinBüro-Daten werden auf den mehrfach geschützten Servern am Hauptsitz der Buhl Data Service GmbH in Deutschland gesichert. Das VdS-Zertifikat bestätigt, dass sich das Unternehmen organisatorisch, technisch und präventiv auf die wichtigsten Angriffsszenarien vorbereitet hat – und über passende Prozesse und Schutzmaßnahmen verfügt.
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Sie arbeiten in MeinBüro mit dem lizenzierten buhl:Banking. Dieses wurde als sichere Lösung als Kontoinformationsdienst (KID) und Zahlungsauslösedienst (ZAD) von der BaFin zertifiziert. Damit erfüllt das integrierte Banking die offizielle Zulassung für PSD2-konforme Banking Dienste und höchste Standards.
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MeinBüro Web ist eine Anwendung, die über jeden Webbrowser oder mobil über die MeinBüro App aufrufbar ist. Dabei setzen wir auf modernste Verschlüsselungstechnik (AES256) und legen höchsten Wert auf Schutz vor Cyberattacken und Hackerangriffen. Ihre Daten sind damit vor dem Zugriff Dritter optimal abgesichert.
So geht‘s
Ohne Meisterbrief legal als Handwerker arbeiten
Auch ohne Meisterbrief können Sie legal als Handwerker arbeiten. Hier erfahren Sie, was Sie für die Zulassung in einem Handwerk benötigen. Dann wollen wir mal!
Aktuell gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerksberufe, die man nur mit einem Eintrag in die Handwerksrolle selbstständig betreiben darf. Die Liste reicht von Bauhandwerksberufen über technisches Handwerk bis zu Zahntechnikern oder Friseuren.
Die Handwerksrolle wird bei der örtlichen Handwerkskammer geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist in der Regel ein Meisterbrief. In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden.
Übrigens: Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird die Liste um zwölf weitere Handwerksberufe ergänzt, die nun wieder meisterpflichtig werden sollen, darunter Fliesenleger und Raumausstatter. Immerhin wird es für existierende, meisterlose Betriebe Bestandsschutz geben.
Der einfachste Weg zur Zulassung ist, wenn der Inhaber den Meisterbrief im entsprechenden Handwerk besitzt. Wer über die nötige Sachkunde verfügt, kommt unter Umständen aber auch ohne Meistertitel zum Ziel.
- Statt eines Meisterbriefs kann eine gleichwertige Qualifikation oder ein gleichwertiger Abschluss anerkannt werden, z. B. als Industriemeister oder Ingenieur.
- Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedsstaaten können die Zulassung erhalten, wenn sie ausreichende Kenntnisse und Berufserfahrung als Selbstständige oder Betriebsleiter im betreffenden Handwerk nachweisen können, z. B. sechs Jahre als Betriebsleiter (§ 8 HWO).
- In bestimmten Fällen kann die Zulassung in einem bestimmten Handwerk auf eine weitere Handwerkstätigkeit erweitert werden (Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO). Voraussetzung ist ein Sachkundenachweis für die zusätzliche Tätigkeit. Auf die Art kann beispielsweise ein Malermeister zusätzlich eine Eintragung für Stuckateurarbeiten erhalten.
- Sogenannte Altgesellen können sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, wenn sie die Gesellenprüfung, mindestens sechs Jahre Arbeitserfahrung als Geselle und mindestens vier davon in leitender Funktion (eigenverantwortliches Bearbeiten von Aufträgen) nachweisen können (Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, § 7b HWO). Für die Gesundheitshandwerksberufe, wie Augenoptiker sowie für Schornsteinfeger, besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
- In bestimmten Fällen gilt das Ablegen der Meisterprüfung als nicht zumutbar – zum Beispiel, weil der Antragsteller schon 47 oder älter ist, weil die Wartefristen zu lang sind oder weil die Zulassung sich nur auf einen bestimmten Teil des Handwerks beschränken soll. Dann kann eine Ausnahmebewilligung (nach § 8 HWO) erteilt werden.
Sie können einen technischen Betriebsleiter einstellen. Denn es gibt keine Vorschrift, die verlangt, dass der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs selbst Meister sein muss. Es genügt, dass ein Handwerksmeister im Betrieb angestellt ist, die Arbeit beaufsichtigt und so für die Einhaltung der Qualitätsstandards sorgt.
Allerdings wird die Handwerkskammer prüfen, ob der angestellte Meister tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig und für die ausgeführte Handwerksarbeit technisch verantwortlich ist. Sie wird besonders darauf achten, ob ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Zum einen wird eine sogenannte Betriebsleitererklärung gefordert, außerdem muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden. Wenn darin die Verantwortung und Zuständigkeit nicht klar gefasst sind, die Arbeitszeit nur wenige Stunden in der Woche beträgt oder die Entlohnung auf Minijob-Basis erfolgt, besteht keine Chance auf Zulassung.
Dagegen ist es grundsätzlich kein Problem, wenn der Meister schon die Altersgrenze erreicht hat oder neben dem Job als angestellter Meister noch einen eigenen Betrieb führt.
Anders als Handwerksbetriebe besteht für Industriebetriebe keine Meisterpflicht. Wenn die Möbelproduktion in einem Industrieunternehmen stattfindet und nicht in einem handwerklichen Gewerbebetrieb, dann muss auch kein Handwerksmeister an Bord sein.
Ein Abgrenzungsaspekt ist dabei die Größe des Unternehmens. Für Industrieproduktion können aber auch eine arbeitsteilige, in verschiedene Produktionsschritte unterteilte Arbeitsweise oder der Einsatz von ausschließlich angelernten Kräften sprechen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle entfällt unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einem Mischbetrieb mit einem handwerklichen und einem nicht handwerklichen Bereich – beispielsweise bei einem Motorradhändler mit angeschlossener Werkstatt. Im Regelfall muss zwar der Werkstattbetrieb in der Handwerksrolle verzeichnet und der Motorradhandel bei der IHK angemeldet werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Handwerksarbeit in der Werkstattarbeit einen nicht unerheblichen Umfang erreicht.
Entscheidend ist, ob die jährliche Durchschnittsarbeitszeit in der Werkstatt mindestens der eines Einmannbetriebs entspricht, rund 1664 Stunden im Jahr. Die Tätigkeit von Hilfskräften wird dabei nicht berücksichtigt. Liegt der Arbeitsumfang in der Werkstatt unter dieser Messlatte, und steht das Handwerk mit dem Hauptbetrieb, also dem Motorradhandel, in einer direkten wirtschaftlichen Beziehung (wie in unserem Beispiel), dann besteht keine Zulassungs- und Eintragungspflicht.
Das gilt übrigens auch für reine Hilfsbetriebe, die nur für einen übergeordneten Hauptbetrieb arbeiten, nicht aber für externe Kunden. Eine Gerüstbauabteilung, die als Teil eines auf Fassadenarbeiten spezialisierten Unternehmens ausschließlich Gerüste für den Eigenbedarf stellt, kann ohne Gerüstbaumeister und ohne Handwerksrolleneintrag betrieben werden.
Was immer man von der Meisterpflicht hält: Auf wacklige Scheinkonstruktionen zur Umgehung des Meisterzwangs sollte man sich nicht einlassen. Es macht auch keinen Sinn, zulassungspflichtige Leistungen schwarz zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach einem Betrieb den Anspruch auf Zahlung des Werklohns ab, weil dieser ohne Zulassung zum Installateurshandwerk Heizkörper demontiert hatte (AZ OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 4 U 269/15).
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