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WISO MEINBÜRO WEB

Online-Rechnungs­programm für alle Handwerker Gewerke

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* Alle Preise sind netto zzgl. USt. Das Angebot richtet sich nur an Unternehmen (§ 14 BGB) und nicht an Verbraucher (§ 13 BGB).

Vorteile

Hammersoftware für Handwerker

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Ihre vorbereitende Buchhaltung erledigt sich automatisch.

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Mit der MeinBüro-App haben Sie immer Zugriff auf Ihr Unternehmen. Sie sind unterwegs und möchten einen Kunden schnell ein Angebot senden? Sie möchten nicht nur vor Ort in der Firma Ihre aktuellen Umsatzzahlen überprüfen? Ob beim Kunden oder abends auf der Couch: Sie greifen von Ihrem Liebslings-Endgerät auf ihr WISO MeinBüro Web zu – wann und wo Sie möchten!

Arbeiten Sie mit MeinBüro per mobile App oder im Browser

Mit MeinBüro Kontakte binden statt verwalten

Kunden & CRM

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Bündeln Sie alle Kontakte an einem Ort – ob Interessenten, Kunden oder Lieferanten. Ergänzen Sie wertvolle Informationen wie Ansprechpartner, Branchen oder zusätzliche Dokumente und legen Sie individuelle Zahlungsbedingungen oder Lieferkonditionen fest. Damit Ihre Interessenten zu Stammkunden werden, in dem Sie zeitnah auf Anfragen reagieren, ermöglicht Ihnen MeinBüro effektive Chancen zur erfolgreichen Kundenbindung.



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Mit MeinBüro in einer Minute vom Angebot zum Warenausgang

Ich habe mich für WISO MeinBüro entschieden, weil es mir eine schnelle und einfache Handhabung meiner Unternehmens­aktivitäten bei zeitgleich großer Übersichtlichkeit bietet.

Daniel Grill
GRILL & Partner

Video Tutorials

So geht´s: Rechnung mit WISO MeinBüro Web

Alle Funktionen im Blick

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Sicheres Arbeiten mit WISO MeinBüro

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DSGVO konform


MeinBüro ist für die da­ten­schutz­kon­for­me Nutzung nach DSGVO ausgelegt. Sie schließen bei Registrierung einen Auf­trags­ver­ar­bei­tungs­ver­trag (AVV) ab und bei Account­lö­schung werden Ihre Un­ter­neh­mens­da­ten vollständig gelöscht. In der Anwendung sorgen ein Login sowie die Benutzer- und Rechteverwaltung für Datenschutz.

Software hosted in Germany

Sicherheit & Datenschutz


Ihre MeinBüro-Daten werden auf den mehrfach ge­schütz­ten Servern am Hauptsitz der Buhl Data Service GmbH in Deutschland gesichert. Das VdS-Zertifikat bestätigt, dass sich das Unter­neh­men orga­nisatorisch, technisch und präventiv auf die wichtigsten An­griffs­sze­na­rien vorbereitet hat – und über passende Prozesse und Schutz­maß­nah­men verfügt.

Buhl Banking

Lizenziertes Banking


Sie arbeiten in MeinBüro mit dem li­zen­zier­ten buhl:Bank­ing. Dieses wurde als sichere Lösung als Kon­to­in­for­ma­ti­ons­dienst (KID) und Zah­lungs­­aus­­lö­­se­­dienst (ZAD) von der BaFin zertifiziert. Damit erfüllt das in­te­grier­te Banking die offizielle Zu­las­sung für PSD2-konforme Banking Dienste und höchste Standards.

MeinBüro – Software as a Service

Software as a Service (SaaS)


MeinBüro Web ist eine Anwendung, die über jeden Webbrowser oder mobil über die MeinBüro App aufrufbar ist. Dabei setzen wir auf mo­dern­ste Ver­schlüs­se­lungs­tech­nik (AES256) und legen höch­sten Wert auf Schutz vor Cyber­at­ta­cken und Ha­cker­an­grif­fen. Ihre Daten sind damit vor dem Zugriff Dritter optimal abgesichert.

So geht‘s

Ohne Meisterbrief legal als Handwerker arbeiten

Auch ohne Meisterbrief können Sie legal als Handwerker arbeiten. Hier erfahren Sie, was Sie für die Zulassung in einem Handwerk benötigen. Dann wollen wir mal!

Zulassungspflichtiges Handwerk: Wie steht es um Meisterpflicht und die Handwerksrolle?

Aktuell gibt es 41 zulassungspflichtige Handwerksberufe, die man nur mit einem Eintrag in die Handwerksrolle selbstständig betreiben darf. Die Liste reicht von Bauhandwerksberufen über technisches Handwerk bis zu Zahntechnikern oder Friseuren.


Die Handwerksrolle wird bei der örtlichen Handwerkskammer geführt. Voraussetzung für die Eintragung ist in der Regel ein Meisterbrief. In bestimmten Fällen kann jedoch auch ein zulassungspflichtiges Handwerk ohne Meisterbrief ausgeübt werden.


Übrigens: Voraussichtlich noch in diesem Jahr wird die Liste um zwölf weitere Handwerksberufe ergänzt, die nun wieder meisterpflichtig werden sollen, darunter Fliesenleger und Raumausstatter. Immerhin wird es für existierende, meisterlose Betriebe Bestandsschutz geben.

Sie haben keinen Meisterbrief, aber Sachkunde?

Der einfachste Weg zur Zulassung ist, wenn der Inhaber den Meisterbrief im entsprechenden Handwerk besitzt. Wer über die nötige Sachkunde verfügt, kommt unter Umständen aber auch ohne Meistertitel zum Ziel.

  • Statt eines Meisterbriefs kann eine gleichwertige Qualifikation oder ein gleichwertiger Abschluss anerkannt werden, z. B. als Industriemeister oder Ingenieur.
  • Staatsangehörige von EU- und EWR-Mitgliedsstaaten können die Zulassung erhalten, wenn sie ausreichende Kenntnisse und Berufserfahrung als Selbstständige oder Betriebsleiter im betreffenden Handwerk nachweisen können, z. B. sechs Jahre als Betriebsleiter (§ 8 HWO).
  • In bestimmten Fällen kann die Zulassung in einem bestimmten Handwerk auf eine weitere Handwerkstätigkeit erweitert werden (Ausübungsberechtigung nach § 7a HWO). Voraussetzung ist ein Sachkundenachweis für die zusätzliche Tätigkeit. Auf die Art kann beispielsweise ein Malermeister zusätzlich eine Eintragung für Stuckateurarbeiten erhalten.
  • Sogenannte Altgesellen können sich mit einem zulassungspflichtigen Handwerk selbstständig machen, wenn sie die Gesellenprüfung, mindestens sechs Jahre Arbeitserfahrung als Geselle und mindestens vier davon in leitender Funktion (eigenverantwortliches Bearbeiten von Aufträgen) nachweisen können (Ausübungsberechtigung gemäß Altgesellenregelung, § 7b HWO). Für die Gesundheitshandwerksberufe, wie Augenoptiker sowie für Schornsteinfeger, besteht diese Möglichkeit jedoch nicht.
  • In bestimmten Fällen gilt das Ablegen der Meisterprüfung als nicht zumutbar – zum Beispiel, weil der Antragsteller schon 47 oder älter ist, weil die Wartefristen zu lang sind oder weil die Zulassung sich nur auf einen bestimmten Teil des Handwerks beschränken soll. Dann kann eine Ausnahmebewilligung (nach § 8 HWO) erteilt werden.

Was können Sie außerdem tun, wenn der Meisterbrief fehlt?

Sie können einen technischen Betriebsleiter einstellen. Denn es gibt keine Vorschrift, die verlangt, dass der Inhaber eines zulassungspflichtigen Handwerksbetriebs selbst Meister sein muss. Es genügt, dass ein Handwerksmeister im Betrieb angestellt ist, die Arbeit beaufsichtigt und so für die Einhaltung der Qualitätsstandards sorgt.


Allerdings wird die Handwerkskammer prüfen, ob der angestellte Meister tatsächlich als technischer Betriebsleiter tätig und für die ausgeführte Handwerksarbeit technisch verantwortlich ist. Sie wird besonders darauf achten, ob ein Scheinarbeitsverhältnis vorliegt. Zum einen wird eine sogenannte Betriebsleitererklärung gefordert, außerdem muss der Anstellungsvertrag vorgelegt werden. Wenn darin die Verantwortung und Zuständigkeit nicht klar gefasst sind, die Arbeitszeit nur wenige Stunden in der Woche beträgt oder die Entlohnung auf Minijob-Basis erfolgt, besteht keine Chance auf Zulassung.


Dagegen ist es grundsätzlich kein Problem, wenn der Meister schon die Altersgrenze erreicht hat oder neben dem Job als angestellter Meister noch einen eigenen Betrieb führt.

Liegt vielleicht ein Industriebetrieb vor?

Anders als Handwerksbetriebe besteht für Industriebetriebe keine Meisterpflicht. Wenn die Möbelproduktion in einem Industrieunternehmen stattfindet und nicht in einem handwerklichen Gewerbebetrieb, dann muss auch kein Handwerksmeister an Bord sein.

Ein Abgrenzungsaspekt ist dabei die Größe des Unternehmens. Für Industrieproduktion können aber auch eine arbeitsteilige, in verschiedene Produktionsschritte unterteilte Arbeitsweise oder der Einsatz von ausschließlich angelernten Kräften sprechen.

Besteht ein handwerklicher Neben- oder Hilfsbetrieb?

Die Eintragung in die Handwerksrolle entfällt unter ganz bestimmten Voraussetzungen in einem Mischbetrieb mit einem handwerklichen und einem nicht handwerklichen Bereich – beispielsweise bei einem Motorradhändler mit angeschlossener Werkstatt. Im Regelfall muss zwar der Werkstattbetrieb in der Handwerksrolle verzeichnet und der Motorradhandel bei der IHK angemeldet werden. Das gilt jedoch nur, wenn die Handwerksarbeit in der Werkstattarbeit einen nicht unerheblichen Umfang erreicht.


Entscheidend ist, ob die jährliche Durchschnittsarbeitszeit in der Werkstatt mindestens der eines Einmannbetriebs entspricht, rund 1664 Stunden im Jahr. Die Tätigkeit von Hilfskräften wird dabei nicht berücksichtigt. Liegt der Arbeitsumfang in der Werkstatt unter dieser Messlatte, und steht das Handwerk mit dem Hauptbetrieb, also dem Motorradhandel, in einer direkten wirtschaftlichen Beziehung (wie in unserem Beispiel), dann besteht keine Zulassungs- und Eintragungspflicht.


Das gilt übrigens auch für reine Hilfsbetriebe, die nur für einen übergeordneten Hauptbetrieb arbeiten, nicht aber für externe Kunden. Eine Gerüstbauabteilung, die als Teil eines auf Fassadenarbeiten spezialisierten Unternehmens ausschließlich Gerüste für den Eigenbedarf stellt, kann ohne Gerüstbaumeister und ohne Handwerksrolleneintrag betrieben werden.

Tipp: Die Handwerkskammern prüfen genau!

Was immer man von der Meisterpflicht hält: Auf wacklige Scheinkonstruktionen zur Umgehung des Meisterzwangs sollte man sich nicht einlassen. Es macht auch keinen Sinn, zulassungspflichtige Leistungen schwarz zu erbringen. Das Oberlandesgericht Frankfurt sprach einem Betrieb den Anspruch auf Zahlung des Werklohns ab, weil dieser ohne Zulassung zum Installateurshandwerk Heizkörper demontiert hatte (AZ OLG Frankfurt, 24.05.2017 - 4 U 269/15).

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