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Abrechnung Geringfügige Beschäftigung mit Eintritt in 2013

Gepostet am 08.08.2017;

Geringfügige Beschäftigung mit Eintritt in 2013

"Geringfügig Beschäftigte" mit Eintrittsdatum ab 2013 sind grundsätzlich RV-pflichtig. Daher ist in der Abrechnungsvorgabe des Mitarbeiters

 • Personengruppe: 109

• Beitragsgruppenschlüssel: 6100 zu wählen.

Geringfügige Beschäftigung mit Eintritt in 2013 und RV-Freiheit für den Arbeitnehmer


Bei einem neuen Beschäftigungsverhältnis (Eintritt in 2013) wird in der Abrechnungsvorgabe des Mitarbeiters mit:

• Personengruppe: 109

• Beitragsgruppenschlüssel: 6500 das Kennzeichen "Befreiung von der RV-Pflicht ("Opt-out") und Bescheinigung liegt vor" angezeigt.

Bei Auswahl des Beitragsgruppenschlüssels 5 zur Rentenversicherung, ist es erforderlich, dieses Kennzeichen zu aktivieren, damit eine Abrechnung durchgeführt werden kann. Diese Angabe setzt voraus, dass der vom Arbeitnehmer unterschriebene Befreiungsantrag vorliegt. Den Vordruck "Antrag Befreiung Rentenversicherung" können Sie unter "Stammdaten > Mitarbeiter > Ausgabe > Liste" drucken.


Bei Eintritt bis Ende 2012 war es genau umgekehrt.

Geringfügig Beschäftigte wurden mit Personengruppe: 109 und Beitragsgruppenschlüssel: 6500 geführt.

Mitarbeiter konnten auf die RV-Freiheit verzichten und dann war mit Beitragsgruppenschlüssel 1 in der RV das Kennzeichen "Verzicht auf die RV-Freiheit für geringfügig entlohne Beschäftige zu aktivieren.

Geringfügige Beschäftigung mit Eintritt bis Ende 2012 und Verzicht auf RV-Freiheit

Das Kennzeichen "Verzicht auf die RV-Freiheit für geringfügig entlohnte Beschäftigte" wird mit der Angabe ("Opt-in") sowie "Bestandsschutz" ergänzt und inaktiv dargestellt. Dieses Kennzeichen wird nur dann angezeigt, wenn es VOR dem 01.01.2013 aktiviert wurde.

Geringfügige Beschäftigung mit Eintritt bis Ende 2012 und Erhöhung des Arbeitsentgeltes in 2013

Erhöht der Arbeitgeber nach dem 31. Dezember 2012 das regelmäßige Arbeitsentgelt auf einen Betrag von mehr als 400 Euro und weniger als 450,01 Euro, gilt für die Beschäftigung das neue Recht. Somit tritt bei dem bisher versicherungsfreien Minijob Versicherungspflicht in der Rentenversicherung ein (außer der Beschäftigte ist Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder Pensionär). Der "Minijobber" kann sich jedoch von der Versicherungspflicht befreien lassen. Daraus resultiert, dass bei einem Beitragsgruppenschlüssel 5 zur RV das Entgelt der Abrechnung geprüft wird. Überschreitet das SV-pflichtige Entgelt 400,00 Euro wird in der Bruttolohnerfassung eine entsprechende Datensatz-Statusmeldung ausgewiesen und die Abrechnung wird gesperrt. Die Abrechnungsvorgabe muss geprüft und entsprechend angepasst werden.

 



 





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