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Sofortabschreibung

Ab 2021: (Fast) Sofortabschreibung von Hard- und Software!

Durch den rasanten technischen Fortschritt unterliegen Hard- und Software einem immer schnelleren Wandel. Das ist sogar der Finanzverwaltung nicht verborgen geblieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug zuletzt drei Jahre. Das war bereits die kürzeste Abschreibungsfrist der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter. Nun hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, ab 2021 eine Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde zu legen!

Wichtig: Bei dieser Erleichterung handelt es sich nicht um eine coronabedingte, zeitlich befristete Bestimmung. Hard- und Software-Anschaffungen dürfen ab dem Wirtschaftsjahr 2021 generell über ein Jahr abgeschrieben werden!

Mehr noch: Die Restwerte von Geräten und Programmen, die vor 2021 angeschafft und bislang erst teilweise von der Steuer abgesetzt wurden, dürfen Sie in diesem Jahr komplett abschreiben!

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Bitte beachten Sie: Um eine echte Softortabschreibung im Jahr der Anschaffung wie bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich nur dann, wenn Sie Hard- oder Software im Januar kaufen. Bei Anschaffung später im Jahr muss die Abschreibung auch bei einjähriger Nutzungsdauer monatsgenau – und damit über zwei Wirtschaftsjahre – erfolgen.

Als Computer-Hardware gelten unter anderem:

  • Desktop-Computer,
  • Laptops und Notebooks,
  • Work- und Dockingstations,
  • externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte,
  • externe Netzteile sowie
  • Peripheriegeräte

Außerdem betrifft die einjährige Abschreibungsfrist die „für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.“ Ausführliche Informationen zur begünstigten Hard- und Software finden Sie im BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021. Die Einzelheiten besprechen Sie wie üblich am besten mit Ihrem Steuerberater.

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