Ab 2021: (Fast) Sofortabschreibung von Hard- und Software! 08.04.2021 (03.05.2021) − Alexander Maletzki RatgeberRechtSteuer Durch den rasanten technischen Fortschritt unterliegen Hard- und Software einem immer schnelleren Wandel. Das ist sogar der Finanzverwaltung nicht verborgen geblieben. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer betrug zuletzt drei Jahre. Das war bereits die kürzeste Abschreibungsfrist der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter. Nun hat sich der Gesetzgeber dazu durchgerungen, ab 2021 eine Nutzungsdauer von nur noch einem Jahr zugrunde zu legen! Wichtig: Bei dieser Erleichterung handelt es sich nicht um eine coronabedingte, zeitlich befristete Bestimmung. Hard- und Software-Anschaffungen dürfen ab dem Wirtschaftsjahr 2021 generell über ein Jahr abgeschrieben werden! Mehr noch: Die Restwerte von Geräten und Programmen, die vor 2021 angeschafft und bislang erst teilweise von der Steuer abgesetzt wurden, dürfen Sie in diesem Jahr komplett abschreiben! Bitte beachten Sie: Um eine echte Softortabschreibung im Jahr der Anschaffung wie bei Geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) handelt es sich nur dann, wenn Sie Hard- oder Software im Januar kaufen. Bei Anschaffung später im Jahr muss die Abschreibung auch bei einjähriger Nutzungsdauer monatsgenau – und damit über zwei Wirtschaftsjahre – erfolgen. Als Computer-Hardware gelten unter anderem: Desktop-Computer, Laptops und Notebooks, Work- und Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte Außerdem betrifft die einjährige Abschreibungsfrist die „für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware.“ Ausführliche Informationen zur begünstigten Hard- und Software finden Sie im BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021. Die Einzelheiten besprechen Sie wie üblich am besten mit Ihrem Steuerberater. Diesen Beitrag teilen