Nur für kurze Zeit: Bis zu 50% Rabatt* auf ausgewählte Produkte!

00
Tage
00
Stunden
00
Minuten
00
Sekunden
EU-Entsendebescheinigung: Ein Muss für Geschäftsreisende!

EU-Entsendebescheinigung: Ein Muss für Geschäftsreisende!

Die europäischen Sozialversicherungs-Systeme sollen weiter harmonisiert und bestehende Vorschriften gründlicher kontrolliert werden. Unter anderem gerät die sogenannte Wanderarbeitnehmer-Verordnung verstärkt ins Visier der Kontrolleure. Die aktuelle Fassung der EU-Richtlinie 883/2004 gilt bereits seit 2015. Wer im Auftrag seines Arbeitgebers im europäischen Wirtschaftsraum (EWR) unterwegs ist, muss demnach dauernd eine sogenannte EU-Entsendebescheinigung vorweisen können – auch A1-Bescheinigung genannt.

EU-Entsendebescheinigung

Anderenfalls drohen bei Kontrollen in Unternehmen des Ziellandes Bußgelder und Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen. Um Missverständnisse zu vermeiden, sollten auch Selbstständige bei Geschäftsreisen im Ausland eine Entsendebescheinigung mit sich führen.

Ausgangspunkt ist die Selbstverpflichtung der EWR-Länder, für den Sozialversicherungsschutz erwerbstätiger Bürger zu sorgen. Zum EWR gehören neben den EU-Ländern die Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein.

Grundsätzlich gilt, dass Arbeitgeber am Ort der Leistungserbringung für ihre Mitarbeiter Beiträge zur Sozialversicherung entrichten. Aufgrund wachsender Mobilität und weitgehender Personenfreizügigkeit arbeiten immer mehr Mitarbeiter aus verschiedenen EWR-Ländern an wechselnden Orten zusammen. Um Mehrfachversicherungen und finanzielle Doppelbelastungen zu vermeiden, weisen Arbeitnehmer mit den Entsendebescheinigungen nach, dass sie in Ihrem Heimatland bereits sozialversichert sind.

Bitte beachten Sie: A1-Bescheinigungen sind auf maximal zwei Jahre beschränkt. Eine zeitliche Untergrenze gibt es nicht: Bereits ein stundenweiser Aufenthalt im EWR-Ausland gilt grundsätzlich als Entsendung. Mut zur Lücke ist angesichts zunehmender Kontrollen daher nicht zu empfehlen.

Verantwortlich: Arbeitgeber und Selbstständige

Verantwortlich für die Bereitstellung der A1-Bescheinigung ist grundsätzlich der Arbeitgeber: Auf dessen Antrag stellt die Krankenkasse des Mitarbeiters die Bescheinigung aus. Ist ein Arbeitnehmer nicht gesetzlich krankenversichert, bescheinigt dessen Rentenversicherungsträger oder seine berufsständische Versorgungseinrichtung das Vorliegen der Sozialversicherung. In Zweifelsfragen wenden Sie sich an den zuständigen Sozialversicherungsträger.

Jetzt 30 Tage kostenlos Bürosoftware testen

Praxistipps:  

  • Für Arbeitnehmer und Beamte gibt es seit Jahresbeginn ein elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren. Dafür muss das vom Arbeitgeber eingesetzte Entgeltabrechnungsprogramm über das erforderliche A1-Antragsmodul verfügen.
  • Für Beschäftigte, die regelmäßig in verschiedenen EWR-Staaten arbeiten (z. B. Fernfahrer) gelten die Sondervorschriften über Gewöhnliche Erwerbstätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten.
  • Selbstständige müssen sich eigenhändig um ihre A1-Bescheinigung kümmern:
  • Gesetzlich sozialversicherte Selbstständige wenden sich an ihre Krankenkasse oder ihren Rentenversicherungsträger.
  • Selbstständige, die nicht gesetzlich sozialversichert sind, bekommen ihre A1-Bescheinigung von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung Ausland (DVKA).

Und gleich noch ein Hinweis hinterher: Da Dienstreisen oft kurzfristig erforderlich sind, sollte hilfsweise zumindest eine Kopie des Antrags mitgeführt werden. In Österreich und Frankreich wird der Antrag sogar ausdrücklich als Nachweis anerkannt.

Diesen Beitrag teilen

Artikel zu ähnlichen Themen

03.04.2024

Wachstumschancengesetz: Was sich für Selbstständige tatsächlich ändert

Die europäischen Sozialversicherungs-Systeme sollen weiter harmonisiert und bestehende Vorschriften gründlicher kontrolliert werden. Unter anderem gerät die sogenannte ...
02.04.2024

Maximale Arbeitszeiten: Wann und wie lange dürfen Arbeitnehmer in Deutschland arbeiten?

Die europäischen Sozialversicherungs-Systeme sollen weiter harmonisiert und bestehende Vorschriften gründlicher kontrolliert werden. Unter anderem gerät die sogenannte ...
04.03.2024

Eigenverbrauch von Waren und Produkten: neue Pauschwerte zur Besteuerung von Sachentnahmen

Die europäischen Sozialversicherungs-Systeme sollen weiter harmonisiert und bestehende Vorschriften gründlicher kontrolliert werden. Unter anderem gerät die sogenannte ...

Newsletter abonnieren

Gerne informieren wir Sie regelmäßig per E-Mail über spannende Themen und Neuigkeiten für Ihre Selbstständigkeit.
WISO MeinBüro Web
  • Im Browser und per App arbeiten
  • Vorlagen für Dokumente
  • Vorbereitende Buchhaltung
  • Dokumentenverwaltung
  • Lagerbestandsführung
Jetzt kostenlos testen

Testphase endet automatisch - keine Kündigung nötig.

WISO MeinBüro Desktop
  • Lokal unter Windows arbeiten
  • Dokumente frei gestaltbar
  • Buchhaltung und Steuern per ELSTER
  • Dokumentenablage
  • Warenwirtschaft inkl. Inventur
Jetzt kostenlos herunterladen & testen

Testphase endet automatisch - keine Kündigung nötig.

Noch unentschlossen? Jetzt beide Produkte vergleichen

Beide Produkte sind nicht miteinander kompatibel.