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Betriebsausgaben

© Adrew Krasovitckii - Shutterstock

Gründer aufgepasst: Vorlaufkosten nicht vergessen!

Was viele Gründungswillige und Jungunternehmer nicht wissen: Gründungsvorlaufkosten sind vorweggenommene Betriebsausgaben. Solche Aufwendungen dürfen bei der nächsten Einnahmenüberschussrechnung auch dann gewinnmindernd angesetzt werden, wenn sie deutlich vor der Geschäftseröffnung oder dem offiziellen Gründungsdatumangefallen sind! Umsatzsteuerpflichtige Selbstständigen und Gewerbetreibende können sogar die in den Rechnungsbeträgen enthaltene Vorsteuer geltend machen.

Vorausgesetzt, es besteht ein plausibler Zusammenhang zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit, akzeptiert das Finanzamt Betriebsausgaben und Vorsteuerabzüge selbst dann, wenn sie Monate, unter Umständen sogar Jahre zurückliegen!

Mehr noch: Wer sich im Zuge vorbereitender Marktforschungen, Konkurrenzanalysen  und ähnlicher Recherchen letztlich entschließt, auf ein geplantes Geschäftsvorhaben ganz zu verzichten, darf vorweggenommene Betriebsausgaben ebenfalls steuerlich geltend machen!

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Typische vorweggenommene Betriebsausgaben sind zum Beispiel:

  • Planungs- und Finanzierungskosten,
  • für Zeiträume vor der Geschäftseröffnung gezahlte Mieten und sonstige Raumkosten für Büros, Ladenlokale, Werkstätten etc. (z. B. wg. Renovierung etc.),
  • Gebühren für Anmeldungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Bescheinigungen, Gutachten, Lizenzen etc.
  • Aufwendungen für Fachliteratur, Fortbildungen und Seminare,
  • Fahrt-, Reise- und Bewirtungskosten,
  • Honorare für Rechts-, Steuer- und Gründungsberatungen,
  • Aufwendungen für Anlagen, Maschinen und Mobiliar oder auch
  • Druck, Kopien, Porto und Büromaterial.

Mit anderen Worten: Sofern Sie während Ihres Gründungsvorlaufs nicht ohnehin fleißig Ausgabenbelege gesammelt haben, empfiehlt sich unbedingt ein Blick auf Ihre Kontoauszüge der vergangenen Monate. Dort finden Sie bestimmt eine Menge Ausgaben, die im Zusammenhang mit Ihrer Geschäftseröffnung entstanden sind.

Praxistipps:

  • Wenn für manche Betriebsausgaben beim besten Willen keine Rechnung oder Quittung aufzutreiben ist, dürfen Sie notfalls einen Eigenbeleg ausstellen. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im Blogbeitrag Eigenbeleg erstellen: Das sollten Sie beachten!
  • Wie Sie Vorlagen für optisch ansprechende Hilfsbelege und andere betriebliche Dokumente im Handumdrehen erstellen, in WISO MeinBüro einbinden und bei Bedarf auf Knopfdruck abrufen, erfahren Sie im Expertentipp Eigenbelege, Aktennotizen und Memos drucken.
  • Falls Sie privat angeschaffte Geräte oder Gegenstände künftig geschäftlich nutzen wollen (z. B. Büromöbel, Werkzeuge, Computer etc.), handelt es sich steuerlich um Privateinlagen. Je nach Art des Gegenstandes und Höhe des aktuellen (Rest-)Wertes dürfen Sie den Wert privat eingelegter Wirtschaftsgüter in voller Höhe als Betriebsausgabe geltend machen oder über die verbliebene betriebliche Nutzungsdauer abschreiben.

Die Einzelheiten besprechen Sie wie üblich am besten mit Ihrem Steuerberater – oder Sie fragen direkt beim Finanzamt nach.

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