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Homeoffice-Pauschale und häusliches Arbeitszimmer für Selbstständige: Änderungen für 2023 in Sicht

Der Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 sieht eine Erhöhung der Homeoffice-Pauschale auf maximal 1.260 Euro pro Jahr vor. Für ein häusliches Arbeitszimmer kann demnach in Zukunft eine Jahrespauschale in gleicher Höhe angesetzt werden, selbst wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Dieser Beitrag fasst zusammen, wie sich die geplanten Änderungen beim Homeoffice und beim häuslichen Arbeitszimmer auf Selbstständige auswirken.

Homeoffice-Pauschale: Regelung gilt dauerhaft, Pauschale wird erhöht

Viele Selbstständige arbeiten regelmäßig von zuhause aus, haben aber kein häusliches Arbeitszimmer, das die strengen Anforderungen des Steuerrechts erfüllt. In diesem Fall können sie seit 2020 die Homeoffice-Pauschale in Anspruch nehmen. Diese Möglichkeit war bislang als Pandemiemaßnahme gedacht und deshalb befristet.

Das geplante Jahressteuergesetz 2022 sieht nun vor, die Homeoffice-Pauschale dauerhaft einzuführen. Gleichzeitig soll der Betrag, der pro Homeoffice-Tag angesetzt werden kann, ab 2023 von fünf auf sechs Euro steigen.

Außerdem soll die Pauschale dann an bis zu 210 Tagen im Jahr in Anspruch genommen werden können, was einem jährlichen Gesamtbetrag von 1.260 Euro entspricht. Das ist mehr als eine Verdoppelung: Bisher lag die Grenze bei 120 Tagen entsprechend 600 Euro.

Voraussetzungen für die Homeoffice-Pauschale bisher und ab 2023

Eine bestimmte Ausstattung der häuslichen Arbeitsecke ist für den Steuerabzug der Homeoffice-Pauschale nicht erforderlich. Selbst das Arbeiten auf der heimischen Couch zählt. Das ist ein entscheidender Unterschied zum häuslichen Arbeitszimmer.

Ein besonderer Nachweis dafür, dass die Tage mit Arbeit im Homeoffice verbracht wurden, wird nicht verlangt. Vorgeschrieben war bislang jedoch, dass der oder die Selbstständige an den entsprechenden Tagen keine „außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Betätigungsstätte“ aufsuchte. An steuerlichen Homeoffice-Tagen durfte man also weder „in die Firma“ noch zu einem Kundentermin fahren.

Das soll anders werden. In Zukunft genügt es, wenn an den betreffenden Tagen „überwiegend“ zuhause gearbeitet wird. Ansonsten darf an Homeoffice-Tagen nur die „erste Tätigkeitsstätte“ nicht aufgesucht werden. Dieser entspricht bei Selbstständigen die „erste Betriebsstätte“, etwa das Büro am Firmensitz. Demnach kann die Homeoffice-Pauschale in Zukunft auch dann in Anspruch genommen werden, wenn Selbständige vormittags zu einem kurzen Kundenbesuch fahren, den Rest des Tages aber zuhause arbeiten.

Für Selbstständige, die dauerhaft keinen anderen Arbeitsplatz zur Verfügung haben, entfällt sogar diese Einschränkung. Sie können grundsätzlich jeden Tag als Homeoffice-Tag ansetzen, selbst wenn sie am gleichen Tag auswärts tätig sind, oder an einer ersten Betriebsstätte, an der sie keinen Arbeitsplatz haben.

Ausgeschlossen ist die Homeoffice-Pauschale allerdings in Zukunft, wenn eine doppelte Haushaltsführung besteht. Mit dem Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer darf sie weiterhin nicht kombiniert werden.

Geplante Änderungen beim häuslichen Arbeitszimmer

Beim häuslichen Arbeitszimmer sind die Anforderungen deutlich strenger: Dessen Kosten werden steuerlich nur berücksichtigt, wenn das Zimmer und die Arbeitssituation eine ganze Reihe von Vorgaben erfüllen.

So muss das Arbeitszimmer ein eigener Raum, von den anderen Räumen der Wohnung abgetrennter Raum sein. Eine Arbeitsecke oder „die hintere Hälfte des Wohnzimmers“ genügen nicht. Er darf ausschließlich beruflichen Zwecken dienen und nicht etwa gleichzeitig als Gästezimmer oder Fitnessraum genutzt werden. Außerdem sollte er entsprechend den beruflichen Anforderungen ausgestattet sein, etwa als Büro oder Werkstattraum. Möbelstücke wie ein Bett können den Steuerabzug gefährden.

Bisher galt außerdem:

  • Nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, etwa in einem externen Büro oder in einer Werkstatt, können pro Jahr 1.250 Euro an Aufwendungen geltend gemacht werden.
  • Und nur wenn das Arbeitszimmer zusätzlich „den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung“ darstellt, konnten die tatsächlichen Kosten als Betriebsausgaben angesetzt werden, d. h. anteilige Heiz-, Reinigungs- und Renovierungskosten sowie die Kosten für die Ausstattung von der Deckenlampe bis zum Schreibtisch.

Auch hier sieht das Jahressteuergesetz 2022 Änderungen vor, die ab 2023 gelten:

  • In Zukunft ist der Steuerabzug immer dann möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Betätigung bildet. Ob ein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist dann nicht mehr relevant. Das bedeutet: Auch Selbstständige, die beispielsweise bei einem Kunden oder in einer anderen Stadt einen Schreibtisch haben, dort aber nur selten arbeiten, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen.
  • Statt der tatsächlichen Aufwendungen kann eine Pauschale von 1.260 Euro pro Jahr angesetzt werden. Die Pauschale verringert sich anteilig für Monate, in denen das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Damit kann die Hälfte der Pauschale beansprucht werden, wenn man sechs Monate im häuslichen Arbeitszimmer und sechs Monate beim Kunden arbeitet.

Das Jahressteuergesetz 2022 hat den Bundestag bereits passiert

Die Regelungen zur Homeoffice-Pauschale und zum häuslichen Arbeitszimmer aus dem Jahressteuergesetz 2022 wurden vom Bundestag beschlossen. Den Bundesrat müssen sie noch passieren. Da bereits Vorschläge der Ländervertretung in den Gesetzestext eingearbeitet wurden, wird die Zustimmung erwartet.

Die Vorgabe zum Homeoffice wandern in Zukunft in den neuen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG n. F. Die Regelung zum häuslichen Arbeitszimmer findet sich weiterhin in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG.

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