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Steuertrick

© Adrew Krasovitckii - Shutterstock

Steuer-Trick: Zahl der Umsatzsteuer-Meldetermine halbieren

In vielen Unternehmen wird es am Monatsanfang hektisch: Umsatzsteuervoranmeldungen müssen standardmäßig bis zum 10. Kalendertag des Folgemonats übermittelt werden. Das gilt auch für Quartalsmelder: Deren Voranmeldungen sind normalerweise am 10. April, 10. Juli, 10. Oktober und 10. Januar fällig.

Ganz gleich, ob Monats- oder Quartalsmelder: Mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung lässt sich der Voranmeldezeitpunkt um einen Monat nach hinten schieben. Die Umsatzsteuervoranmeldung für Juni (bzw. das zweite Quartal) ist dann nicht am 10. Juli, sondern erst am 10. August fällig.

So weit, so bekannt. Viel weniger bekannt und noch seltener praktiziert ist die Termin-Wahlfreiheit: Niemand verlangt, dass Sie die Zusatzfrist jedes Mal in Anspruch nehmen. Sie können die Fristverlängerung auch nutzen, um die Anzahl Ihrer Meldetermine zu halbieren: Sie erledigen einfach alle zwei Monate zwei Voranmeldungen auf einmal – und haben anschließend zwei Monate Melde-Pause.

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Beispiel:

  • Durch die Dauerfristverlängerung können Sie sich mit der Voranmeldung für Juni bis zum 10. August Zeit lassen.
  • Wenn Sie nun Anfang August nicht nur die Voranmeldung für Juni, sondern gleich auch die für Juli übermitteln, haben Sie bis Oktober Ruhe!
  • Anfang Oktober erledigen Sie dann auf einen Rutsch die Voranmeldungen für August und September – und so weiter.

Zugegeben: Viel weniger Arbeit ist das zwar nicht unbedingt. Sie müssen sich aber nur halb so oft in die Umsatzsteuerthematik hineindenken. Abgesehen davon: Festgelegt sind Sie auf die Doppelmeldungen nicht. Die komfortable Melde-Pause lässt sich auch vorausschauend einsetzen, um sich beispielsweise im Urlaub oder bei absehbaren Belastungsspitzen den Rücken freizuhalten.

Bitte beachten Sie:

  • Wenn Sie zu monatlichen Voranmeldungen verpflichtet sind, geht die Dauerfristverlängerung mit einer einmaligen Steuervorauszahlung einher. Die Sondervorauszahlung beträgt ein Elftel der Vorjahreszahllast und wird zu Beginn des Folgejahres abgerechnet. Quartalsmelder brauchen keine Sondervorauszahlung zu leisten.
  • Mit WISO MeinBüro ist der Antrag im Handumdrehen übermittelt. Sie finden das elektronische Formular im Arbeitsbereich „Finanzen“ – „Steuerauswertungen“.
  • Gründer können den Antrag auf Dauerfristverlängerung jederzeit stellen. Monatsmelder übermitteln den Antrag auf Dauerfristverlängerung fürs laufende Jahr bis zum 10. Februar. Quartalsmelder können sich mit dem Antrag bis 10. April Zeit lassen.

Und: Wie der Name Dauerfristverlängerung schon sagt: Einmal beantragt, gilt die Fristverlängerung dauerhaft. Eine Verlängerung muss also nicht jährlich neu beantragt werden.

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