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Trotz „Ist-Besteuerung“: Vorsteuer aus unbezahlten Rechnungen erstatten lassen!

Trotz “Ist-Besteuerung”: Vorsteuer aus unbezahlten Rechnungen erstatten lassen!

Einnahmen und Ausgaben von Selbstständigen und Kleinunternehmen schlagen steuerlich normalerweise erst dann zu Buche, wenn tatsächlich Geld geflossen ist. Das Zu- und Abflussprinzip gilt …

  • sowohl bei der Einkommensteuer, sofern die Gewinnermittlung per Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erfolgt
  • als auch bei der Umsatzsteuer, sofern die Zahllast per „Ist-Versteuerung“ ermittelt wird.

Ausgerechnet bei der Umsatzsteuer, bei der der Fiskus sonst ganz besonders pingelig ist, gibt es jedoch eine wenig bekannte Ausnahme: Für Eingangsrechnungen gilt die Ist-Versteuerung nämlich nicht! Laut § 15 UStG darf der Unternehmer die Vorsteuer abziehen, sofern …

  • die Lieferung oder Leistung erbracht ist und
  • eine ordnungsgemäße Rechnung des Lieferanten oder Dienstleisters vorliegt (die Anforderungen an finanzamtskonforme Rechnungen finden sich in den Rechnungs-Paragrafen § 14 UStG und § 14a UStG).

Ob eine Eingangsrechnung bereits bezahlt ist oder nicht, spielt also keine Rolle! Auf die Bezahlung kommt es nur an, wenn die Rechnung vor der Leistungserbringung ausgestellt wird (zum Beispiel bei Anzahlungen oder Vorkasse).

Bitte beachten Sie: Da WISO MeinBüro normalerweise erst beim Bezahlen vom Vorliegen einer Eingangsrechnung erfährt, werden die Vorsteuerbeträge standardmäßig zum Zeitpunkt der Bezahlung berücksichtigt.

Praxistipp: Mit der Funktion „Eingangsrechnungen“ aus dem MeinBüro Zusatzmodul Modul Finanzen+ nutzen Sie den Liquiditätsvorteil des Vorsteuerabzugs bei Rechnungseingang ganz bequem aus. Dazu …

  • legen Sie unter „Finanzen > Eingangsrechnungen“ per Mausklick auf „<F10> Neu“ eine neue Eingangsrechnung an,
  • tragen die Lieferantendaten ein (oder übernehmen sie aus den Lieferanten-Stammdaten),
  • machen die Angaben zur Rechnung (insbesondere Rechnungs-Nummer, -Datum und -Betrag) und

wählen den Steuerschlüssel (= Vorsteuer 19% oder 7%)

Wichtig: Die Wahl der Steuer-„Kategorie“ hat keinen Einfluss auf den Zeitpunkt oder die Höhe des Vorsteuerabzugs. Das gilt auch für besonders teure und langlebige Anschaffungen, bei denen der Vorsteueranteil besonders hoch ist: Beim Einkauf von Anlagevermögen müssen zwar die Anschaffungskosten auf die Nutzungsdauer verteilt werden (= „Abschreibung“ oder auch „Absetzung für Abnutzung“, AfA). Den im Rechnungsbetrag enthaltenen Vorsteueranteil dürfen Sie jedoch in voller Höhe bereits zum Zeitpunkt der Anschaffung geltend machen!

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Voreinstellung anpassen

Bei Verwendung der MeinBüro-Zusatzfunktion „Eingangsrechnungen“ sorgt das Programm standardmäßig dafür, dass die Vorsteuer im Voranmeldezeitraum des Rechnungseingangs berücksichtigt wird. Soll die Vorsteuer erst nach der Bezahlung in die Voranmeldung einfließen, können Sie die Voreinstellung unter „Stammdaten > Finanzbuchhaltung > Standard-Fibu-Konten“ im Bereich „Konten für Eingangsrechnungen“ aber auch ändern: Ein Häkchen vor der Option „Vorsteuerabzug erst bei Zahlung“ genügt

Auf diese Weise verzichten Sie aber ohne Not auf den Liquiditätsvorteil des frühzeitigen Vorsteuerabzugs.

Tipp: Die Funktion „Eingangsrechnungen“ ist im MeinBüro-Zusatzmodul Modul Finanzen+  enthalten. Sie können das Modul Finanzen+ sowie alle anderen MeinBüro-Zusatzmodule ganz einfach ausprobieren. Dazu klicken Sie in der MeinBüro-Menüleiste auf „Hilfe > Module: Test, Kauf, Übersicht“ und öffnen so die MeinBüro-Modulwelt. Dort wählen Sie das passende Modul aus und klicken auf den blauen „Jetzt testen“-Button.

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