Die Vorschriften über den Inhalt von Rechnungen finden sich im Umsatzsteuergesetz. Ein Blick in § 14 Abs. 4 UStG zeigt: Die Unterschrift des Rechnungsausstellers gehört nicht zu den Pflichtbestandteilen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, sind Rechnungen also auch ohne Unterschrift gültig!
Andererseits: Wer seine Rechnungen freiwillig unterschreiben will, dem legt der Gesetzgeber keine Steine in den Weg. Wenn Sie Ihre Ausgangsrechnungen in der Form eines persönlich gehaltenen Geschäftsbriefs verfassen, ist das also völlig in Ordnung. Noch nicht einmal die Überschrift Rechnung ist vorgeschrieben. Denn als Rechnung gilt laut § 14 Abs. 1 UStG „jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.“ Und, nein: Eine digitale Signatur elektronischer Rechnungen ist seit 2011 auch nicht mehr erforderlich.