Treffen diese Punkte aus dem vorherigen Reiter nicht auf Sie zu, stellt sich die nächste Frage: Wann muss ich meine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben? Für Existenzgründer ist sie schnell beantwortet: Innerhalb der ersten beiden Jahre müssen Sie die Umsatzsteuer-Voranmeldung jeden Monat abgeben.
Nach diesen beiden Jahren können Sie auf Antrag zur quartalsweisen Voranmeldung wechseln, sofern Ihre sogenannte Umsatzsteuerzahllast (= Ihre entstandene Umsatzsteuer minus der abgezogenen Vorsteuer) im Vorjahr 7.500€ nicht überschritten hat. Bei unter 1.000€ können Sie auf eine UStVA sogar ganz verzichten. Dann reicht die jährliche Umsatzsteuererklärung. Diese Voraussetzung sollten Sie unbedingt prüfen, da Sie dadurch eine Menge Zeit sparen können.
Das sind die konkreten Abgabetermine:
Die monatliche UStVA ist bis zum 10. Tag des Folgemonats fällig. Für den Januar ergibt sich beispielsweise der 10. Februar als Abgabedatum.
Die quartalsweise fällige UStVA erwartet das Finanzamt zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober.
In beiden Fällen gilt, dass die Frist automatisch auf den nächsten Werktag verschoben wird, wenn sie auf das Wochenende oder einen Feiertag fällt. Um einen Monat nach hinten verschieben lässt sie sich noch mit einem Antrag auf Dauerfristverlängerung. Beachten Sie, dass auch für diesen Antrag bestimmte Fristen gelten, die Sie bei Ihrem Finanzamt erfragen können.
Achtung: Die oben genannten Termine gelten auch als Fristen für den Zahlungseingang beim Finanzamt. Daher empfiehlt es sich, eine Einzugsermächtigung zu erteilen. Wenn Sie mit dem Zahlungseingang in Verzug geraten, zahlen Sie ab dem vierten Tag einen Säumniszuschlag. Hier kennt der Fiskus kein Pardon.