Unverbindliche Angebote oder sogenannte Freizeichnungsklauseln sorgen dafür, dass Sie Ihren potenziellen Vertragspartnern unmissverständlich mitteilen, dass Sie sich nur bedingt, nur befristet – oder gar nicht an Ihr Angebot gebunden fühlen. Mit kaufmännischen Fachbegriffen wie „freibleibend“ oder „unverbindlich“ sorgen Sie dafür, dass Sie im rechtlichen Sinne noch gar kein Angebot abgeben, sondern Ihre Waren und Dienstleistungen lediglich „anpreisen“.
Sie können freibleibende Angebote auch:
- zeitlich befristen („Dieses Angebot gilt bis zum …“),
- unter Preisvorbehalt stellen („Preis freibleibend“ oder „Preisänderungen vorbehalten“) und
- unter Mengenvorbehalt stellen („Lieferung vorbehalten“ oder „Lieferung solange der Vorrat reicht“).