Nicht bilanzierende Unternehmen erstellen in der Regel am Anfang eines neuen Jahres Ihre EÜR für das zurückliegende Wirtschaftsjahr. Für Unternehmen, die Ihre EÜR ohne Steuerberater erstellen, gilt die Abgabefrist bis zum spätestens 31. Mai des folgenden Geschäftsjahres. Sofern Sie den Termin einmal nicht einhalten halten können ist eine Fristverlängerung bis zum 30. September beim zuständigen Finanzamt möglich. Wenn Sie ohne eine förmliche Ankündigung eine EÜR-Frist überziehen, wird das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Wenn Sie einen Steuerberater für die Erledigung Ihrer EÜR und Ihrer Einkommensteuererklärung beauftragen, gilt als Abgabetermin der 31. Dezember des Folgejahres. Bitte beachten Sie hier, die Unterlagen frühzeitig bei Ihrer Steuerkanzlei einzureichen.