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  • 06. Oktober. 2022
  • adickel
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Falls Euer Verein zukünftig Mitarbeiter einstellt, müsst Ihr die Arbeitsverträge genau prüfen. Denn seit August gilt das „Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (Nachweisgesetz – NachwG)“. Es schreibt vor, was alles in einem Arbeitsvertrag geregelt werden muss.

Bestehende Arbeitsverträge bleiben unverändert

Bereits bestehende Arbeitsverträge müssen nicht angepasst werden. Allerdings kann der Arbeitnehmer verlangen, dass sein Arbeitsvertrag der neuen Rechtsgrundlage angepasst wird. Dann müsst Ihr als Arbeitgeber innerhalb von sieben Tagen eine schriftliche Vereinbarung vorlegen, in der die wichtigsten Angaben fixiert sind. Innerhalb eines Monats muss dann der Arbeitsvertrag entsprechend den Neuregelungen angepasst werden.

Erste Informationen schon am ersten Arbeitstag

Seit dem 01.08. müsst Ihr schon am ersten Arbeitstag dem Arbeitnehmer zumindest eine Niederschrift aushändigen, die folgende Informationen enthalten muss:

  • Namen und Anschriften der Vertragsparteien,
  • Arbeitsentgelt und seine Zusammensetzung,
  • Arbeitszeit.

Die kompletten Informationen müssen spätestens nach sieben Kalendertagen (nicht Arbeitstagen!) vorliegen.

Arbeitsverträge – Zusätzlich nötige Angaben

Die Arbeitsverträge müssen nun die folgenden zusätzlichen Angaben enthalten:

  • Falls vereinbart: Dauer der Probezeit
  • Enddatum des Arbeitsverhältnisses (oder auf unbestimmte Zeit)
  • Falls vorgesehen: Freie Wahl des Arbeitsortes
  • Vergütungssätze für Überstunden, andere Zuschläge, Zulagen, Prämien oder Sonderzahlungen
  • Ruhepausen und -zeiten
  • Bei Schichtarbeit: Schichtsystem, -rhytmus und Voraussetzungen für Veränderungen
  • Bei vereinbarter Möglichkeit der Überstundenanordnung: Voraussetzungen für Anordnungen
  • Falls vorhanden: Anspruch auf vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungsmaßnahmen
  • Bei Zusage einer betrieblichen Altersversorgung über einen Versorgungsträger: Name und die Anschrift des Versorgungsträgers (Nachweispflicht entfällt, wenn der Träger zur Information verpflichtet ist)
  • Bei Kündigung: Das vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzuhaltende Verfahren, mindestens das Schriftformerfordernis und Kündigungsfristen, Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage; § 7 Kündigungsschutzgesetz gilt auch bei nicht ordnungsgemäßem Nachweis der Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Was ist jetzt zu tun?

Solltet Ihr Vorlagen in der Textverarbeitung verwenden, prüft diese auf Vollständigkeit nach dem neuen Gesetz. Werden die Bestimmungen nicht eingehalten, muss Euer Verein mit einem Bußgeld (bis zu 2.000 EUR) rechnen.



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