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  • 06. Oktober. 2022
  • adickel
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Ihr beschäftigt Mitarbeiter in Eurem Verein und habt bei der Arbeitszeiterfassung nach dem Motto „Vertrauen gegen Vertrauen“ gehandelt? Die Arbeitszeit wurde nicht erfasst und Ihr wart Euch sicher, dass die Mitarbeiter ihre Pflicht erfüllten? Allem Anschein nach werdet Ihr das zukünftig nicht mehr so arbeitnehmerfreundlich gestalten können. In diesem Beitrag zeigen wir Euch, was Ihr beachten müsst.

Zeiterfassung: Europäischer Gerichtshof traf Grundsatzentscheidung

Bereits im Mai hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Grundsatzentscheidung getroffen, nach der alle Arbeitgeber verpflichtet sind, alle Arbeitszeiten zu erfassen (Entscheidung vom 14.05.2019, Rechtssache C-55/18). Nun hat auch das Bundesarbeitsgericht (BAG) nachgelegt (Beschluss vom 13.09.2022, Aktenzeichen 1 ABR 22/21).

Klare gesetzliche Regeln zur Zeiterfassung fehlen

Eine eindeutige, gesetzliche Regelung fehlt allerdings noch. Derzeit gilt lediglich die Verpflichtung, Überstunden zu erfassen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). Außerdem müssen die Arbeitszeiten der geringfügigen Beschäftigten erfasst werden. Die entsprechenden Aufzeichnungen müssen bei den Personalunterlagen zwei Jahre aufbewahrt werden.

Zeiterfassung auch bei ehrenamtlichen Kräften

Ihr solltet Euch jetzt schon auf die kommende Situation vorbereiten und eine umfassende Zeiterfassung einführen. Wurde bisher auf eine Arbeitszeiterfassung verzichtet, solltet Ihr Euren Mitarbeitern erklären, warum diese Regelung nicht mehr möglich ist.

Wichtig ist, dass Ihr jetzt auch die Zeiten von ehrenamtlichen Kräften erfassen müsst, die die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale erhalten, da ihre Arbeit als nebenberufliche Tätigkeit angesehen wird.

Die Zeiterfassung kennt keine Ausnahme. Auch wenn Ihr nur einen Mitarbeiter beschäftigt oder eine Person die Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale bezieht, muss die Arbeitszeit dieser Person erfasst werden.

Wie soll erfasst werden?

Aus den Urteilen ergibt sich, dass eine Erfassung unumgänglich ist. Da es aber an einer definitiven Gesetzesregelung fehlt, gibt es noch keine Vorschrift, wie die Erfassung erfolgen muss. Es reicht also grundsätzlich auch ein einfacher „Stundenzettel“. Wenn Ihr also nur wenige Mitarbeiter habt, müsst Ihr nicht in teure Zeiterfassungssysteme investieren. Wie das aussieht, wenn es das zu erwartende Gesetz gibt, ist derzeit völlig offen.



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