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  • 05. Oktober. 2022
  • adickel
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Wenn Ihr in Eurem Verein Minijobber beschäftigt, ändert sich einiges. Meist wird nur von der Anhebung der Minijobgrenze gesprochen, doch es gibt noch weitere Änderungen, die ab Oktober zu beachten sind. In diesem Beitrag klären wir Euch auf.

Minijobgrenze wird weiter steigen

Dass ab Oktober die Minijobgrenze von 450 € auf 520 € angehoben wird, ist Euch sicher bekannt. Zukünftig wird die Grenze aber immer dann angehoben, wenn auch der Mindestlohn ansteigt. Die Grenze wird dann immer ungefähr dem Mindestlohn von 10 Arbeitsstunden entsprechen. Die zukünftig geltende Formel zur Berechnung des Mindestlohns lautet dann „(Mindestlohn x 130) : 3“. Bei der Berechnung geht man davon aus, dass 13 Wochen ca. drei Monaten entsprechen. Da für die Berechnung eine Arbeitszeit von 10 Stunden pro Woche angenommen wird, ergibt sich daraus der Wert 130.

Jahresverdienst bleibt entscheidend

Unverändert kann ein Minijobber aber auch weiterhin die Grenze in einzelnen Monaten überschreiten, wenn der Jahresverdienst die Grenze von 6.240 € nicht überschreitet. Das bedeutet aber nicht, dass man das Gehalt so verteilen kann, dass es passt – denn bei erheblichen Schwankungen des Lohns handelt es sich nicht mehr durchgängig um einen Minijob. Wenn Ihr beispielsweise einem Mitarbeiter drei Monate lang 1.500 € pro Monat bezahlt und dann nur noch 190 €, wird dies nicht akzeptiert. Der Mitarbeiter muss dann wegen stark schwankendem Einkommen voll sozialversicherungs- und steuerpflichtig geführt werden.

Überschreitungsbetrag wird gedeckelt und nur noch zweimal möglich

Hat ein Minijobber mehr als 6.240 € im Jahr verdient, heißt das nicht automatisch, dass dadurch der Minijob-Status futsch ist. Das Überschreiten der Zahlungsgrenze für Minijobber ist möglich, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt wurden: Die Überzahlung muss auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruhen und lediglich vorübergehender Natur sein. In der Zeit der Überschreitung der Minijobgrenze müssen aber die vollen Steuern und Sozialabgaben abgeführt werden.

Neu ist, dass eine Überschreitung nur zweimal innerhalb eines Kalenderjahres (Januar bis Dezember) erlaubt ist. Außerdem darf der Verdienst das Doppelte der monatlichen Minijobgrenze (1.040 €) nicht überschreiten. Wichtig: Bei dem Einsatz eines Minijobbers als Urlaubsvertretung kann es Probleme geben, weil die Vertretung vorhersehbar sein kann.

Was tun bei „Grenzüberschreitung“?

Spätestens wenn Ihr feststellt, dass die Minijobgrenze überschritten wird und die zuvor genannten Sonderreglungen nicht greifen, müsst Ihr den Minijob beenden. Eine rückwirkende Umstellung erfolgt nicht, wenn Ihr die Grenzüberschreitung nicht frühzeitiger erkennen konntet.

Ergibt sich aber beispielsweise bereits im August, dass die Minijobgrenze im November überschritten wird, müsst Ihr den Minijob mit dem Monat August beenden und könnt nicht bis zum November warten.

Kommt es durch einen Tarifvertrag zu einer rückwirkenden Lohnerhöhung, muss der Minijob nicht rückwirkend beendet werden, sondern erst ab dem Termin, ab dem der Anspruch entsteht.

Sonderzahlungen können bei Minijobs schnell zur Falle werden. Minijobber müssen wie jeder andere Arbeitnehmer behandelt werden. Sie haben also auch Anspruch auf Weihnachts- oder Urlaubsgeld, wenn dies alle Mitarbeiter bekommen. Doch damit wird dann häufig die Jahresverdienstgrenze überschritten. Da diese Überschreitung aber vorhersehbar ist, kann kein Minijob-Arbeitsverhältnis begründet werden.

Tipp:  Überprüft immer zum Jahresende, ob die Minijobber mit Ihrem Gehalt die Verdienstgrenzen einhalten. Denkt dabei auch an die Sonderzahlungen.

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