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  • 03. Juni. 2015
  • Administrator
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Gemeinnützige Vereine genießen Steuerprivilegien. So viel steht fest. Aber welche Auswirkungen hat die  Gemeinnützigkeit auf das Erstellen der Steuererklärung? Schauen wir uns dies einmal genauer an.

Steuererklärung trotz Gemeinnützigkeit? Stimmt das?

Gemeinnützige Vereine sind von der Körperschafts- und Gewerbesteuer befreit.

Nun könnte man ja meinen, wer von der Steuerzahlung befreit ist, muss auch keine Steuererklärung abgeben.

Doch das ist ein immer noch weit verbreiteter Irrtum. Darum hat das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz zu diesem Thema eine Presseerklärung herausgegeben. Denn in diesen Tagen könnte auch Ihr Verein Post vom Fiskus bekommen.

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckenb bedienen (z.B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben.

Steuererklärung trotz Gemeinnützigkeit

Ein  Verein muss dann beim zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben.

Außerdem müssen Kopien der Kassen- und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte vorgelegt werden. Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen.

Viele werden aber in den nächsten Tagen aufgefordert, ihre Unterlagen vorzulegen. Die für die Erklärung benötigten Vordrucke können im Formularcenter des Bundesministerium der Finanzen als ausfüllbare pdf-Dateien heruntergeladen und ausgedruckt werden.

Die Erklärungen können auch elektronisch über das ElsterOnline (das Portal der Finanzverwaltung) übermittelt werden – derzeit ist dies jedoch nur in Verbindung mit einer Körperschaftsteuererklärung (Vordruck KSt 1 A bzw. KSt 1 B) möglich. Sollte ein Verein bzw. der Vorstand über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke (ausnahmsweise) bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

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