Die Gemeinnützigkeit eines Vereins hat auch direkten Einfluss auf seine Arbeit. Was der gemeinnützige Verein darf und was nicht, erfahrt ihr in diesem Beitrag.
Der gemeinnützige Verein und sein Ziele
Der gemeinnützige Verein darf grundsätzlich nur ein Ziel haben, das in der Satzung definiert wird. Diesem Ziel muss sich die Arbeit des Vereins unterordnen. Primär müssen also die Bestrebungen darauf gerichtet sein, dass man das in der Satzung definierte Ziel verfolgt.
Dennoch darf der Verein auch wirtschaftlich tätig werden, beispielsweise ein Vereinsheim betreiben, Veranstaltungen durchführen usw. Diese Tätigkeiten dürfen jedoch nicht im Vordergrund stehen und vor allem kein Selbstzweck werden.
Bei wirtschaftlicher Betätigung eines gemeinnütziger Vereins
Ganz wichtig: Betätigt sich ein gemeinnütziger Verein wirtschaftlich, darf er hierfür keine Mittel einsetzen, die für den Satzungszweck vorgesehen sind. Hat dein Verein beispielsweise eine Veranstaltung in den Sand gesetzt und es müssen Verluste finanziert werden, dürfen hierfür keine Gelder verwendet werden, die im Haushalt für den satzungsgemäßen Zweck vorgesehen sind. Eine Ausnahme würde sich nur ergeben, wenn die Veranstaltung zu den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins zu rechnen ist. Wenn beispielsweise Dein Verein die Kultur fördert, indem er Theaterveranstaltungen durchführt, sähe es etwas anders aus. Handelt es sich aber um einen Tanzabend, den der Sportverein durchführt, um Mittel zu beschaffen, dürfen keine „satzungsgebundenen“ Gelder zum Ausgleich von Verlusten verwandt werden.
Das gilt dann auch für Spenden, die während der Veranstaltung gemacht wurden. Diese Spenden sind zweckgebundene Mittel, die nicht zur Ausgleich der Verluste verwandt werden dürfen.
In der Buchhaltung müssen die Einnahmen und Ausgaben eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs (dazu gehört dann auch die Veranstaltung) gesondert erfasst werden. Wird ein Überschuss zu den satzungsgebundenen Geldern umgebucht, kann nicht mehr vom wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb aus darauf zugegriffen werden. Hat beispielsweise der Tanzabend einen Überschuss von 200,00 € erbracht und wird dieser umgebucht, kann er nicht zurückgeholt werden, um damit eine verspätet eingetroffene GEMA-Rechnung zu bezahlen.