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  • 02. Januar. 2014
  • Administrator
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Der gemeinnützige Verein wird vom Staat von der Steuerpflicht befreit – wenn und soweit dieser gemeinnützig handelt. Nicht jeder Idealverein ist aber gemeinnützig und nicht jede gemeinnützige Organisation muss die Rechtsform des Vereins wählen.

Das Gemeinnützigkeitsrecht ist in den §§ 51 – 68 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Gemäß § 51 AO können rechtsfähige und nicht rechtsfähige Vereine als gemeinnützig anerkannt werden, wenn sie nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung selbstlos, ausschließlich und unmittelbar die Allgemeinheit fördern.

Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit

Gemeinnütziger Zweck


Gemäß § 52 Absatz 1 AO verfolgt ein Verein gemeinnützige Zwecke, wenn seine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Gemeinnützige Zwecke sind zum Beispiel die Förderung

  • des Sports
  • des öffentlichen Gesundheitswesens
  • des Brauchtums
  • der Kunst und Kultur
  • der Umwelt

Zugunsten der Allgemeinheit

Die Tätigkeit des Vereins muss der Allgemeinheit zugute kommen. Der Kreis der Mitglieder darf also nicht auf eine kleine Gruppe begrenzt werden, auch nicht indirekt durch zu hohe Mitgliedsbeiträge.

Selbstlosigkeit

Selbstlosigkeit liegt vor, wenn der Verein nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke – zum Beispiel gewerbliche Zwecke oder sonstige Erwerbszwecke – fördert (§ 55 AO). Außerdem darf der Verein seine Mittel nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwenden; dies muss grundsätzlich auch zeitnah geschehen. Dabei solltest du beachten:

  • Es dürfen keine Zuwendungen an Mitglieder gewähren. Unschädlich sind aber allgemein übliche „Annehmlichkeiten“ für Mitglieder; als Richtwert gelten 40 Euro pro Mitglied und Jahr oder aus Anlass persönlicher Ehrentage bis zu 80 Euro jährlich.
  • Du darfst auch niemanden durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  • Es dürfen keine Mittel für die Unterstützung politischer Parteien verwenden.
  • Das Vereinsvermögen darf bei seiner Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden.

Folgende Rücklagen dürfen Sie bilden:

  • zweckgebundene Rücklagen für geplante Investitionen
  • Betriebsmittelrücklagen, zum Beispiel für Löhne und Mieten
  • freie Rücklagen in jährlicher Höhe von bis zu einem Drittel des Vereinsüberschusses aus der Vermögensverwaltung und bis zu 10 Prozent aus den übrigen Bereichen des Vereins

Ausschließlichkeit 

Ausschließlichkeit bedeutet, dass ein Verein nur seine steuerbegünstigten satzungsmäßigen (gemeinnützigen) Zwecke verfolgen darf (§ 56 AO).

Unmittelbarkeit

Der Verein handelt nur dann gemeinnützig, wenn er diese Zwecke selbst verwirklicht (§ 57 AO). Er kann sich nur unter bestimmten Voraussetzungen auch einer Hilfsperson bedienen. So können Fördervereine oder Spendensammelvereine ihre Mittel an andere Vereine weitergeben, die die steuerbegünstigten Zwecke verfolgen.

Anforderungen an die Vereinssatzung

Gemäß § 60 AO muss aus der Satzung hervorgehen, dass der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Maßstab: Gesamtverein

Die Gemeinnützigkeit kann nur dem Gesamtverein zuerkannt werden, nicht seinen einzelnen Abteilungen, selbst wenn sie rechtlich selbständig sind.

Tatsächliche Geschäftsführung

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Satzung entsprechen. Der Nachweis über die Geschäftsführung ist durch ordnungsmäßige Aufzeichnungen über die Einnahmen und die Ausgaben zu führen (§ 63 Absatz 3 AO). Diese Verpflichtung erfüllt ein Verein, wenn er die Einnahmen und Ausgaben vollständig aufzeichnet und geordnet – samt allen anfallenden Belegen – zusammenstellt und aufbewahrt.
Verstößt ein Vereinsvorstand gegen die Satzung, zum Beispiel durch Duldung zu hoher Zuwendungen, riskiert er die Aberkennung der Gemeinnützigkeit. Unter Umständen hat der Verein dann einen Schadensersatzanspruch gegen ihn.

Anerkennung durch das Finanzamt

Ein besonderes Anerkennungsverfahren für die Gemeinnützigkeit gibt es nicht. Ob ein Verein gemeinnützig ist, entscheidet das Finanzamt im normalen Veranlagungsverfahren. Wurden die Voraussetzungen der Steuervergünstigung noch nicht im Veranlagungsverfahren festgestellt (insbesondere bei neu gegründeten Vereinen), bescheinigt das zuständige Finanzamt auf Antrag, dass der Verein steuerlich erfasst ist und die Satzung alle Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit erfüllt.

Steuerprivilegien gemeinnütziger Vereine

Vereinen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, räumt der Staat erhebliche Steuervergünstigungen ein. Er gewährt ihnen eine weitgehende Steuerfreiheit bei der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer sowie eine Ermäßigung bei der Umsatzsteuer.

Jeder Bürger, der gemeinnützigen Vereinen eine Zuwendung (Spende) gewährt, kann diese bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.

Zahlt der gemeinnützige Verein seinen nebenberuflichen Kräften, zum Beispiel Übungsleitern, eine Aufwandsentschädigung, braucht der Empfänger sie nicht zu versteuern, solange sie 1.848 Euro jährlich nicht übersteigt (§ 3 Nr. 26 Einkommenssteuergesetz / EstG, Stand 2004).

Außerdem ist die Gemeinnützigkeit oft eine Voraussetzung für die Gewährung anderer Vergünstigungen, zum Beispiel

  • staatliche Zuschüsse
  • die Zuweisung von Geldbußen
  • die kostenfreie oder verbilligte Nutzung von Einrichtungen der öffentlichen Hand
  • die Freistellung von Gebühren für die Eintragung ins Vereinsregister

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