Sprachlich leitet sich die Vereinssatzung von der Festsetzung ab. Aber wie fest sollte die Satzung eines Vereins sitzen? Wie viel Veränderung braucht und verträgt sie? Wenn Vereine die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, genießen sie manche Privilegien. Worauf genau muss ein Verein achten, um die Anforderungen an eingetragene gemeinnützige Vereine zu erfüllen?
Die Satzung gibt einem Verein Rahmen und Halt. Aber Papier ist geduldig. Wenn Werte, denen sich ein Verein einmal Satz für Satz verschrieben hat, nur noch auf dem Papier stehen, ist die Satzung dann nicht wertlos? Und wenn grundlegende Zukunfts-Ziele nicht in der Vereinssatzung verankert werden, fehlt ihnen dann nicht der Halt?
Die Vereinssatzung ist die Verfassung eines Vereins. Aktive Satzungsarbeit sorgt dafür, dass euer Verein in guter Verfassung ist.
Hinweis:
Der rechtlich relevante Teil dieses Bausteins ist nach bestem Wissen geschrieben. Eine Gewähr für die Richtigkeit gibt es aber nicht, schon deshalb nicht, weil Gesetze sich ändern. Stand: 2004
Die Vereinssatzung und das Vereinsgesetz
Der Verein ist eine Körperschaft
Der nicht eingetragene Verein ist ebenso wie der eingetragene Verein (e.V.) körperschaftlich organisiert. Das heißt, er handelt wie ein Körper durch Organe, nämlich die Mitgliederversammlung und den Vorstand. Jeder Verein gibt sich eine eigene Verfassung, die Vereinssatzung. Er besteht unabhängig von Eintritt oder Austritt von Mitgliedern fort. Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten. Der einzige Unterschied zwischen dem nicht eingetragenen und dem eingetragenen Verein ist die Rechtsfähigkeit.
Der eingetragene Verein (e.V.)
Ein Verein erwirbt die Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister, § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Er führt dann den Zusatz „e.V“. Aber nicht jeder Verein kann sich eintragen lassen. Er muss einige Bedingungen erfüllen. Dabei kommt auch die Vereinssatzung ins Spiel.
Voraussetzungen für die Eintragung
Der Verein verfolgt keine wirtschaftlichen Ziele, sondern ideelle Zwecke („Idealverein“), zum Beispiel die Förderung von Kultur, Bildung, Sport oder sozialen Anliegen. Ein wirtschaftlicher Nebenzweck (zum Beispiel der Betrieb eines Vereinslokals) ist zulässig, wenn er der ideellen Zielsetzung eindeutig untergeordnet ist. Andernfalls ist zu überlegen, ob die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) als Rechtsform geeigneter ist.
Der Verein besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Sinkt die Zahl der Mitglieder später unter drei, wird die Rechtsfähigkeit entzogen.
- Zweck
- Name
- Sitz
Daneben soll sie weitere Inhalte aufweisen:
- das Verfahren des Ein- und Austritts der Mitglieder
- die Art und Höhe der Mitgliedsbeiträge
- das Verfahren der Berufung des Vorstands
- die Voraussetzungen und Form der Einberufung der Mitgliederversammlung
- die Form der Beurkundung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
Der Verein als juristische Person
Der eingetragene Verein wird rechtsfähig und erlangt den Status einer „juristischen Person“. Ein Verein ist eine Person? So was können sich nur Juristen ausdenken. Was sie mit der Bezeichnung sagen wollen, ist, dass der eingetragene Verein – ähnlich wie eine Person – Träger von Rechten und Pflichten ist:
Der eingetragene Verein kann Eigentum erwerben und veräußern.
- Er kann Verträge abschließen, die ihn als Gläubiger berechtigen und als Schuldner verpflichten.
- Das Vermögen des eingetragenen Vereins gehört nicht seinen Mitgliedern, sondern ihm selbst.
- Die Schulden des eingetragenen Vereins sind nicht Schulden seiner Mitglieder. Er kann auch in Konkurs gehen.
- Man kann unter seinem Namen gerichtliche Klage erheben und verklagt werden.
- Er kann erben oder Vermächtnisse annehmen.
- Er kann ins Grundbuch eingetragen werden.
- Neben und unabhängig von seinen Mitgliedern existiert er als juristische Person und kann deshalb mit seinen Mitgliedern Verträge abschließen.
Folgen der Rechtsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit des eingetragenen Vereins hat vor allem folgende wichtige Konsequenzen:
- Die Haftung des Vereins ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Die Vereinsmitglieder haften nicht persönlich, sondern es haftet der Verein für die Handlungen seiner Organe, soweit sie zugewiesene Befugnisse und Aufgaben nicht überschreiten.
- Der Name des Vereins ist geschützt.
- Der Verein unterliegt dem Vereinsrecht.
- Der Vorstand eines eingetragenen Vereins kann sein Amt mit einem Auszug aus dem Vereinsregister nachweisen.
Der nicht eingetragene Verein
Der nicht eingetragene Verein hat im Gegensatz zum eingetragenen Verein keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern besteht aus der Vielzahl der Mitglieder. Der Verein kann deshalb nicht unter eigenem Namen gerichtliche Klage erheben.
Eine Eintragung ins Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks ist nur unter Aufführung aller Namen der Vereinsmitglieder möglich. Deshalb muss bei jedem Wechsel im Mitgliederbestand das Grundbuch geändert werden. Dies lässt sich nur durch Einschaltung einer Vertrauensperson vermeiden, die das Grundstück für den nicht rechtsfähigen Verein treuhänderisch erwirbt.
Das Vereinsvermögen steht den Vereinsmitgliedern gemeinsam zu, wobei jedoch das einzelne Vereinsmitglied nicht über seinen rechnerischen Anteil verfügen darf und bei Austritt keinen Anspruch auf Auszahlung seines Anteils hat. Dieser verbleibt bei den übrigen Mitgliedern, deren rechnerischer Anteil dadurch wächst oder bei Eintritt eines Neumitglieds entsprechend schrumpft.
Die Vereinsmitglieder haften gemeinsam für Schulden des Vereins. Beim nicht wirtschaftlich tätigen Verein wird die Haftung in der Regel auf das Vereinsvermögen begrenzt und erfasst nicht das Privatvermögen der Mitglieder. Jedoch haftet jeder, der für den Verein handelt, zusätzlich zum Vereinsvermögen persönlich mit seinem gesamten Vermögen für eventuelle Folgen seines Handelns, (§ 54 Satz 2 BGB).
Auf den nicht eingetragenen Verein findet, abgesehen von den hier geschilderten Besonderheiten, das Recht des eingetragenen Vereins Anwendung.