Bei der Prüfung der Mitgliedsbeiträge durch das Finanzamt, prüft dieses vor allem, ob es sich bei den Beiträgen um echte oder unechte Mitgliedsbeiträge handelt. Doch was bedeutet das eigentlich? Wo liegt der Unterschied?
Gut zu wissen: Es gibt auch „unechte“ Mitgliedsbeiträge
Wusstest du, dass man echte von unechten Mitgliedsbeiträgen unterscheidet?
Besonders für das Finanzamt ist es interessant, ob dein Verein echte oder unechte Mitgliedsbeiträge erhebt.
Das kann nämlich steuerrechtliche Konsequenzen haben.
Echte und unechte Mitgliedsbeiträge: Wo liegt der Unterschied?
Echte Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge, die man als „echt“ bezeichnet, unterliegen dem ideellen Tätigkeitsbereich eines Vereines. Das bedeutet, dass diese Beiträge i.S.v. § 8 Abs. 5 KStG dem Verein nicht zur Wahrnehmung geschäftlicher Interessen oder als Bezahlung für entsprechende Leistungen zugunsten der Vereinsmitglieder entrichtet werden.
Es handelt sich hier um Beiträge, die das Vereinsmitglied zahlt, damit der Verein sein Vereinsziel verfolgen kann.
Dementsprechend sind echte Mitgliedsbeiträge solche, die lediglich dem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck dienen und in dieser explizit festgeschrieben sind. Nur dann bleiben sie bei der Ermittlung des Einkommens ohne Bedeutung für die Besteuerung.
Wichtig ist, dass die Vereinssatzung die Beitragserhebung ausdrücklich vorsieht und entweder die Höhe des Beitrags bestimmt, einen entsprechenden Berechnungsmaßstab vorsieht oder ein Organ (z.B. die Mitgliederversammlung) ernennt, welches die Höhe der Mitgliedsbeiträge festlegen kann.
Unechte Mitgliedsbeiträge
Unechte Mitgliedsbeiträge sind dagegen solche, die den Mitgliedern einen verdeckten Vorteil verschaffen, z.B. weil sie als Entgelt für bestimmte Leistungen an die Mitglieder gelten.
Das könnten zum Beispiel durch den Verein bezahlte Fortbildungen oder andere Förderleistungen der Mitglieder sein.
Diese unechten Mitgliedsbeiträge, die pauschalisierte Förderungen zum Vorteil der Mitglieder enthalten, sind vollständig – oder zumindest teilweise – als körperschaftsteuerpflichtige Einnahme zu betrachten.
Wen betrifft das?
Grundsätzlich können gemeinnützige Vereine aufatmen – diese sind nämlich generell von der Körperschafts- und Gewerbesteuerpflicht befreit.
Doch auch hier sei Vorsicht geboten: Unterhält ein gemeinnütziger Verein einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, welcher die Freigrenze eines Vereins ( einschließlich Umsatzsteuer von 35.000€) überschreitet, so können auch diese körperschaftssteuerpflichtig werden, sollten sie den Mitgliedern entgeltliche Vorteile einräumen.
Nicht gemeinnützige Vereine müssen den Mitgliedsbeitrag zwar gemäß § 8 Abs. 5 KStG nicht zum Gewinn hinzurechnen, aber nur dann, wenn der Mitgliedsbeitrag als „echt“ gilt.
Fazit
Mitgliedsbeitrag ist nicht gleich Mitgliedsbeitrag. Hinsichtlich der Besteuerung wird zwischen echten und unechten Mitgliedsbeiträgen unterschieden. Echte Mitgliedsbeiträge sind solche, die die Mitglieder zahlen, damit der Verein seinem in der Satzung festgeschriebenen Vereinszweck nachkommen kann. Als unecht bezeichnet man solche, die als verecktes Entgelt für Leistungen für einzelne Mitglieder gelten, die diesen einen Vorteil verschaffen.
Ein Kommentar
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ich wohne 500 km vom Ort meines Sportvereins entfernt und bezahle seit vielen Jahren aus alter Verbundenheit einen Mitgliedsbeitrag, ohne jemals irgendeinen Vorteil davon gehabt zu haben Kann ich den Beitrag von der Einkommenssteuer absetzen? MfG Barna ...
ich wohne 500 km vom Ort meines Sportvereins entfernt und bezahle seit vielen Jahren aus alter Verbundenheit einen Mitgliedsbeitrag, ohne jemals irgendeinen Vorteil davon gehabt zu haben
Kann ich den Beitrag von der Einkommenssteuer absetzen?
MfG
Barna
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